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Das Wachstumschancengesetz. Was gilt nun?

Endlich ist das Wachstumschancengesetz beschlossene Sache, nach dem sich die Politik lange nicht hat einigen können. Was im Einzelnen gilt, stellen wir Ihnen in Kurzform dar.

 

Geschenke für Geschäftsfreunde - bleiben nunmehr bis EUR 50 abzugsfähig.

Private Nutzung von Elektrofahrzeugen – die ermäßigte Besteuerung (0,25%) ist auf alle Elektrofahrzeuge anzuwenden, deren Anschaffungskosten EUR 70.000 nicht übersteigen (früher EUR 60.000).

Degressive Abschreibung - für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens darf wieder befristet in Anspruch genommen werden und zwar bei Anschaffungen nach dem 31.3.2024 und vor dem 1.1.2025. Die Höhe - das Zweifache der bei der linearen Jahres-AfA in Betracht kommenden Prozentsatzes, maximal 20 Prozent.

Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau – bei Schaffung neuer, bisher nicht vorhandenen Wohnungen. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen in diesen Fällen 5.200 EUR je Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen. Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen beträgt max. EUR 4.000 je Quadratmeter Wohnfläche.

Sonderabschreibung – bei beweglichen Wirtschaftsgütern – künftig können bis zu 40 % der Investitionskosten abgeschrieben werden bei allen Anschaffungen nach 31.12.2023.

Erweiterter Verlustvortrag – der Sockel bei der Mindestbesteuerung steigt auf 70%.

Rentenbesteuerung - der Anstieg des Besteuerungsanteils für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang wird auf einen halben Prozentpunkt jährlich reduziert.

Private Veräußerungsgeschäfte - Gewinne bleiben hier nunmehr steuerfrei, wenn der im Kalenderjahr erzielte Gesamtgewinn EUR 1.000 nicht übersteigt.

Fünftelungsregelung - nunmehr ist die Anwendung der ermäßigten Tarifbesteuerung der Finanzverwaltung vorbehalten (Veranlagungsverfahren). Die Arbeitgeber müssen eine laufende Besteuerung vornehmen (ab 2025).

Umsatzsteuer-Voranmeldung – die Übermittlung darf ab 2025 ausbleiben, wenn die Steuer für das vorausgegangene Kalenderjahr nicht mehr als 2.000 EUR (bisher 1.000 EUR) betragen hat.

Kleinunternehmer - sollen künftig grundsätzlich von der Übermittlung von Umsatzsteuererklärungen für das Kalenderjahr befreit werden.

Ist-Besteuerung Umsatzsteuer - die Wahl bei der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten statt vereinbarten Entgelten bleibt, wenn der Umsatz EUR 800.000 (bisher EUR 600.000) nicht übersteigt.

Verpflichtung zur Buchführung – künftig steigt auch hier die Umsatzgrenze von bisher EUR 600.000 auf EUR 800.000. Auch die Gewinngrenze steigt von EUR 60.000 auf EUR 80.000 an.