Honorare
Ihre Ziele sind unsere Motivation - wir sind persönlich für Sie da.
Grundsätzlich erfolgt die Abrechnung nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV). Für bestimmte Leistungen ist eine Zeitgebühr vorgesehen. Für die Betriebswirtschaftliche- und Optimierungsberatung sind Honorare frei vereinbar. Transparenz ist hier unsere Devise.
Alle für unsere Beratung entstehenden Kosten stellen wir offen dar und vereinbaren diese schriftlich. Den Umfang des Auftrags klären wir in einem persönlichen Gespräch ab.
Eine erste Kosteneinschätzung können Sie auf der Homepage der Steuerberaterkammer erhalten. Hier hält unsere Berufsorganisation einige Beispiele für Sie bereit.
https://stbk-berlin.de/steuerberater-innen/#honorarbeispiele
Für weitere Informationen rufen Sie unsere Kontaktseite auf!
Honorarübersicht
Die Steuerberatervergütungsordnung (StBVV) gibt in den meisten Fällen vor, welche Gebühr abrechenbar ist (Wertgebühr). Dieser liegt meist der sogenannte Gegenstandswert zu Grunde. Dies kann der Umsatz, der Gewinn oder der Überschuss sein. Abhängig von der Einkunftsart. Dabei sind es die Zehntel-Sätze die die Höhe der Gebühr bestimmen. Hier spielt der zeitliche Aufwand, Schwierigkeitsgrad und die mögliche Haftung der Bemessung zu Grunde.
Die dargestellten Beispiele sind netto, die jeweils gültige Umsatzsteuer kommt hinzu. Auch Auslagen (max. EUR 20 je Einheit) sind dort nicht enthalten. Für Beratungsleistungen, für die eine Zeitgebühr zu berechnen ist werden bei den Berufsträgern EUR 90 je angefangene halbe Stunde berechnen. Bei den qualifizierten Mitarbeitern beträgt dieser Verrechnungssatz EUR 50. Gern erstellen wir Ihnen ein persönliches Angebot und informieren Sie (vorab) über unsere Gebühren.
Die Erstberatung kann unterschiedlichen Charakter haben und verschiedenen Zwecken dienen. Es kann sich um eine tatsächlich einmalige Beratung oder ein Kennenlernen zur Klärung Ihre persönlichen Bedürfnisse bei einer dauerhaften Beratung handeln, so dass die Erstberatung nur als Basis der weiteren Zusammenarbeit dient. Die Erstberatung dauert ca. 90 Minuten. Wir erheben hierfür ein Pauschalhonorar in Höhe von EUR 350.
Bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung greifen die §§ 24 und 27 der StBVV. Die positiven (oder negativen) Überschüsse bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und sonstigen Einkünften bilden hier die jeweilige Bemessungsgrundlage. Das Mindesthonorar für die Erstellung Ihrer Einkommensteuererklärung beträgt EUR 400 (Einzelveranlagung) und EUR 550 (Zusammenveranlagung).
Die Vergütung für die Erstellung der Finanzbuchhaltung basiert auf der Anwendung des § 33 StBVV (Tabelle C). Hier gibt der Umsatz oder die höheren Kosten (Aufwand) die Bemessungsgrundlage vor. Einen bestimmten Mindestumsatz setzen wir nicht voraus, da wir bei einer monatlich zu erstellenden Finanzbuchführung mind. EUR 110. Unsere Mindestgebühr für Quartalsbuchhaltungen beträgt EUR 330.
Für die Umsatzsteuererklärung regelt die Vergütung der § 24 I Nr. 8 StBVV. Bemessungsgrundlage (Gegenstandswert) ergibt sich aus einem Zehntel der Umsätze/Entgelte. Der Mindestgegenstandswert beträgt hier EUR 8.000.
Für die Körperschaftsteuererklärung regelt die Vergütung der § 24 I Nr. 3 StBVV. Bemessungsgrundlage (Gegenstandswert) ist das Einkommen der Gesellschaft. Der Mindestgegenstandswert beträgt hier EUR 16.000.
Für die Gewerbesteuererklärung regelt die Vergütung der § 24 I Nr. 5 StBVV. Bemessungsgrundlage (Gegenstandswert) ist der Gewerbeertrag. Auch hier beträgt der Mindestgegenstandswert EUR 8.000.
Die Gebühren für die Erstellung einer Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung (Jahresabschluss) regelt der § 35 StBVV. Wir erheben in der Regel eine Gebühr von 28/10.
Für die vorzunehmende Offenlegung/Hinterlegung des handelsrechtlichen Jahresabschlusses beim Bundesanzeiger berechnen wir bei Beauftragung eine Pauschale von EUR 250.
Die Aufbereitung und Übermittlung der elektronischen Bilanz an das Finanzamt berechnen wir bei Beauftragung pauschal mit EUR 250.
Die Gebühren für die Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben (die sog. Einnahmen-Überschussrechnung) kommen bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb und der selbständigen Arbeit in Betracht, diese sind in § 25 StBVV geregelt. Hier rechnen wir regelmäßig nach der Mittelgebühr (17,5/10) ab.