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Abnehmspritze als Steuersparmodell?

Es ist nicht unbekannt, dass Medikamente gegen bestimmte Krankheiten auch andere Wirkung entfalten können. Dabei stellt sich auch die Frage der steuerlichen Berücksichtigung der dadurch entstehenden Kosten

Medikamente, die eigens für Behandlung von Diabetes entwickelt wurden, werden inzwischen – ebenfalls erfolgreich – auch bei Behandlung von Übergewicht (Adipositas) eingesetzt. Sog. off-label-use. Diese Behandlungen sind teuer und müssen von den Patienten selbst finanziert werden. der Ansatz solcher Kosten innerhalb der Einkommensteuererklärung (außergewöhnliche Belastungen) landete schließlich bei Finanzgericht Sachsen-Anhalt.   

Das Gericht entschied, dass solche Kosten nur dann absetzbar seien, wenn sie medizinisch notwendig und (vorab) ärztlich bescheinigt sind. Gewichtsreduktion die aus ästhetischen Gründen angestrebt wird, reicht nicht aus.

Inzwischen liegt der Fall beim Bundesfinanzhof (Az. VI R 12/25), der die Frage in wie fern solche Aufwendungen für verschreibungspflichtige Medikamente wie Ozempic als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigungsfähig sind. Und zwar auch in den Fällen, in denen die Steuerpflichtigen nicht bereits vor Beginn der Behandlung den Nachweis der Zwangsläufigkeit (amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung) geführt haben.

In vergleichbaren Fällen ist es daher ratsam, unter Hinweis auf das Aktenzeichen (Az. VI R 12/25) einen Einspruch einzulegen und ein Ruhen des Verfahrens zu beantragen.