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Liebe Mandanten,

das Jahr 2016 neigt sich dem Ende zu. Die Weihnachtszeit steht bevor und langsam wird es „stressig“. Nutzen Sie diese Zeit dennoch für die eine oder andere steuerliche Überlegung – es lohnt sich.

Abgeben oder nicht

Wenn Sie zur Abgabe einer Steuererklärung nicht verpflichtet sind und diese freiwillig erstellen, können Sie die Erklärung zur Einkommensteuer 2012 bis zum 2.1.2017 beim Finanzamt einreichen. Der Antrag kann sich durchaus lohnen, da die durchschnittliche Steuerrückerstattung in den letzten Jahren bei knapp 900 € lag.

Frühestens für die Einkommensteuererklärung 2018 greift für Steuerpflichtige, die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, die neu geregelte verlängerte Abgabefrist bis 31.07.2019. Für beratene Steuerpflichtige bzw. deren Steuerberater gilt als Abgabetermine der 28.02.2020!

Steuerklassenwechsel kann sich auszahlen

Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner, die auf ihre zu viel gezahlte Steuer nicht warten möchten, sollten prüfen, ob sich ggf. ein Steuerklassenwechsel lohnt. Bei deutlich unterschiedlichen Einkommen ist es unterjährig steuerlich günstiger, wenn der Besserverdienende die Steuerklasse III und der Partner die Steuerklasse V wählt. Eine Überprüfung lohnt!

Aber Vorsicht bei zu erwartenden Lohnersatzleistungen. Die Höhe des Arbeitslosengeldes und anderer Bezüge orientiert sich am Nettogehalt. Auch beim Elterngeld kann ein Wechsel in die Steuerklasse III sinnvoll sein. Dieser sollte jedoch seitens der Mutter mindestens sieben Monate vor dem Mutterschutz bzw. seitens des Vaters spätestens sieben Monate vor der Geburt vollzogen werden. Hierbei kommt es darauf an, wer das Kind überwiegend betreuen wird.

Mehr Netto durch die Eintragung von Freibeträgen

Freibeträge wegen erhöhter Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnlicher Belastungen können bereits beim Lohnsteuerabzug Berücksichtigung finden. Den erforderlichen Antrag können Steuerpflichtige bis 30.11. des laufenden Jahres beim Finanzamt stellen.

Der Freibetrag wird jedoch – mit wenigen Ausnahmen - nur gewährt, wenn die Aufwendungen insgesamt die gesetzlichen Pauschalen um mindestens 600 € übersteigen. Aber denken Sie daran, die Abgabe einer Steuererklärung wird in solchen Fällen zur Pflicht!