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Änderungen im Steuer- und Sozialversicherungswesen - Eckdaten 2019

Zum Jahresbeginn ändern sich diverse Werte die als Bemessungsgrundlagen oder Grenzen im Rahmen der Steuererhebung oder in der Sozialversicherung zu berücksichtigen sind.

So steigt der sogenannte Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer auf EUR 9.168,00; bei der Zusammenveranlagung auf EUR 18.336,00, weitere Tarifkorrekturen betreffen die Abmilderung der kalten Progression. Der Kinderfreibetrag steigt um EUR 192,00 auf insgesamt € 4.980,00 im Jahr. Sie müssen dabei nicht aktiv werden; die Steuertabellen werden automatisch durch den Gesetzgeber angepasst.

Auch die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung steigt. Für den Rechtskreis West auf EUR 6.700 im Monat und Ost EUR  6.150. Die bundeseinheitlich geltende Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung beträgt nun EUR 54.450 im Jahr bzw. EUR 4.537,50 im Monat. Ab sofort wird auch der Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung paritätisch getragen.

Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung sinkt zum 1.1.2019 von 3 % auf 2,5 %. Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung wurde auf 18,6 % des Arbeitsentgelts festgelegt. Der Beitrag zur Pflegeversicherung steigt von 2,55 % bzw. 2,8 % auf 3,05 % bzw. 3,3 %.

Nutzen Sie ein Elektro- oder ein Hybridfahrzeug auch für Privatfahrten, werden für die Pauschalversteuerung 0,5 % anstelle der 1,0 % des inländischen Bruttolistenpreises als privaten Nutzungsvorteil versteuert.