Ärzteberatung aktuell
Überlassung von Praxisräumen und Krankenhausleistungen
Der BHF hatte zu entscheiden, in wie fern eine Überlassung von Praxisräumen samt Ausstattung bei Mitwirkung des vermietenden Arztes die Umsatzsteuerpflicht auslöst. Denn im Grunde gehört diese Tätigkeit nicht in die Kategorie der ärztlichen oder arztähnlichen Leistungen; Urteil vom 18.03. 2015, XI R 15/11.
Zu prüfen wäre jedoch, so der BFH; in wie fern eine sog. einheitliche Heilbehandlung an die Patienten erbracht wurde. Oder gar eine Krankenhausleistung. Damit rückt die vertragliche Gestaltung in den Fokus der Überlegung. Der BFH verwies daher auf die Vorinstanz!
Sollte die Umsatzsteuer bejaht werden, so ist auf die Möglichkeit des entsprechenden Vorsteuerabzugs zu achten.
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