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Ästhetische Operationen

ein stetiges Abgrenzungsproblem

Grundsätzlich nimmt das europäische Recht die Behandlungen im Bereich der ästhetischen Medizin aus der Umsatzsteuerpflicht heraus. Vorausgesetzt, diese Eingriffe dienen dazu, Krankheiten oder Gesundheitsstörungen zu diagnostizieren, zu behandeln oder zu heilen; EuGH Urteil vom 21.03. 2013, C-91/12 PFC Clinic.

Häufig führen jedoch diese Fälle zu Streitigkeiten mit der Finanzverwaltung, da die Abgrenzung nicht einfach vorzunehmen ist. So musste der BHF einen Fall entscheiden, in dem ein Bündel an Korrektur-Eingriffen, steuerfrei durchgeführt wurde. Die Richter verwiesen wiedermal an die Vorinstanz (Urteil vom 04.12. 2014, V R 16/12) und machten eine umfassende Sachverhaltsaufklärung zu Bedingung. Nur diese könnte in Folge eine Entscheidung über die Notwendigkeit oder Freiwilligkeit der Operationen ermöglichen.

Anonymisierte Patientenunterlagen und detaillierte Behandlungsverläufe sind dann vorzuhalten bzw. vorzulegen.

Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie auch zu diesem Thema gern!