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Aktivrente – gut zu wissen?

Bei Vollendung des 67. Lebensjahrs bekommen Arbeitnehmer die Möglichkeit, das Gehalt bei Weiterbeschäftigung steuerfrei zu erhalten. 

Diese Regelung gilt seit dem 01. Januar 2026 und ist etwas komplexer, als es auf den ersten Blick scheint.

Der Gesetzgeber hat die sogenannte Aktivrente „geschaffen“. Hier erhalten Arbeitnehmer das Gehalt bis EUR 2.000 im Monat steuerfrei. Und zwar davon unabhängig, ob sie schon Altersbezüge (Renten) beziehen.

Die Steuerfreiheit muss nicht im Veranlagungsverfahren beantragt werden, sondern wird bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren durch den Arbeitgeber berücksichtigt.

Diese steuerfreien Einkünfte unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt nach § 32b, jedoch fallen hierauf Sozialversicherungsabgaben an. Konkret werden hierauf Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fällig. Zusätzlich muss der Arbeitgeber (seinen Anteil) für die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung entrichten.

Leider hat die Vorschrift auch eine negative Seite – bei steuerfreien Bezügen dürfen auch Kosten nicht abgezogen werden, sodass die „üblichen“ Werbungskosten nicht zum Ansatz kommen.

Liegt der Verdienst über den freigestellten EUR 2.000 im Monat sind die darüberhinausgehenden Beträge regulär steuerpflichtig. Die anteiligen Werbungskosten können abgesetzt werden.

Als Orientierungshilfe hat das Bundesministerium für Finanzen einen Fragen- und Antworten-Katalog (FAQ) zur Aktivrente veröffentlicht. Hier sind ausführliche Antworten auf die individuellen Fragen zu betreffenden Sachverhalten zu finden.