Arbeitnehmer Entlastungsprämie
In den kommenden Tagen soll der Bundesrat der Ausgestaltung der Prämie zustimmen. Diese Eckdaten sollten dabei von Arbeitgebern berücksichtigt werden.
Der Bundestag hat der Regelung zugestimmt, nach der jeder Arbeitgeber befugt ist, seinen Beschäftigten eine „Prämie“ zu zahlen, die die aktuellen Kostensteigerungen abmildern soll.
Die Prämie ist zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn (!) zu zahlen und darf nicht als Ersatz für Gehaltserhöhungen oder andere vereinbarte Gehaltsbestandteile gewährt werden.
Die Prämie kann höchstens EUR 1.000 betragen und darf, ab Gesetzeszustimmung des Bundesrates bis Mitte 2027 ausgezahlt werden. Auch Teilbetragsauszahlungen sind (unter Beachtung des Höchstbetrags) möglich. Ferner dürfen auch Sachleistungen im Gegenwert der Prämie (Gutscheine) gewährt werden.
Die Prämie ist steuer- und beitragsfrei in der Sozialversicherung und wird den folgenden Gruppen der Beschäftigten gewährt werden dürfen: Arbeitnehmer in Voll- oder Teilzeit, Kurzfristig Beschäftigte, Minijobber, Auszubildende, Praktikanten mit Entgelt, Beschäftigte Kurzarbeit, Krankengeld, Elterngeld, Vorstände und Gesellschafter-Geschäftsführer die als Arbeitnehmer zu qualifizieren sind.
Der Höchstbetrag ist ein Freibetrag und bleibt auch bei einer Überschreitung des Betrags in Höhe von EUR 1.000 steuerfrei.