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Schätzung von Arbeitslohn bei Handwerkerleistungen

Die steuerliche Abzugsfähigkeit von haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen bezieht sich ausschließlich auf Arbeitskosten.

Dabei kommt es jedoch nicht selten vor, dass die Arbeitskosten nicht gesondert ausgewiesen werden. Die Hausanschlusskosten, um ein häufiges Beispiel zu nennen, sorgen hier für Unsicherheit.

Das Bundesministerium für Finanzen lehnt eine Schätzung des Arbeitslohns ab und beharrt auf einer Aufteilung der entstandenen Kosten. Ältere gegenteilige Auffassungen von Gerichten werden ignoriert.

Nun ist aufgrund einer Entscheidung des Finanzgerichts Sachsen vom 12.11.2015 (8 K 194/15) erneut eine Revision beim BFH zu dieser Fragestellung zugelassen und damit anhängig (AZ BFH VI R 18/16).

Soweit also in der Praxis eine Aufteilung des Aufwands nicht bewirkt werden kann, muss eine Schätzung des Arbeitsaufwands erfolgen. Sollten die Finanzämter einem solchen Antrag nicht folgen, ist ein Einspruchsverfahren im Hinblick auf die Musterrevision offen zu halten.