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Arbeitszimmer und Betriebsaufspaltung - Die Neufassung des § 8 EStDV

Viele Gesellschafter-Geschäftsführer führen ihre GmbH ganz oder teilweise vom häuslichen Büro aus.

Steuerlich ist das nicht ohne Risiko: Nach der Rechtsprechung des BFH kann ein solcher Raum eine wesentliche Betriebsgrundlage der GmbH sein und damit eine Betriebsaufspaltung auslösen. Dann gehören nicht nur der Raum, sondern auch die GmbH-Anteile zum Betriebsvermögen. Endet die Betriebsaufspaltung später ungewollt, müssen die stillen Reserven versteuert werden, auch die in den GmbH-Anteilen.

Zum Jahreswechsel wurde § 8 EStDV neu gefasst. Eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile müssen künftig nicht als Betriebsvermögen behandelt werden, wenn sie entweder höchstens 30 m² groß sind oder ihr Wert € 40.000 nicht übersteigt. Bisher lag die Grenze bei € 20.500 und einem Fünftel des Grundstückswerts. Ein typisches Arbeitszimmer fällt damit künftig meist unter die Regelung. Allerdings gilt: Wer von diesem Wahlrecht Gebrauch macht, kann ab 2026 die grundstücksbezogenen Kosten wie Abschreibung und Schuldzinsen nicht mehr abziehen.

Ist das Problem der Betriebsaufspaltung damit gelöst?

Leider nicht sicher. In der Fachliteratur wird zwar überwiegend vertreten, dass ein Arbeitszimmer unterhalb der neuen Grenzen keine Betriebsaufspaltung mehr begründen kann. Aus der Finanzverwaltung ist jedoch zu hören, dass man dies anders sieht. Eine offizielle Stellungnahme gibt es bisher nicht, und der BFH hat die Frage noch nicht entschieden.

Was bedeutet das für Sie?

Bei der Steuerplanung sollten Sie vorerst weiterhin damit rechnen, dass das Finanzamt eine Betriebsaufspaltung annimmt. Bestehende Betriebsaufspaltungen enden durch die Neuregelung nach Auffassung der Verwaltung nicht automatisch. Vorsicht ist geboten, wenn ein bisher als Betriebsvermögen erfasstes Arbeitszimmer künftig als Privatvermögen behandelt werden soll: Das kann als Entnahme gelten und zur Versteuerung stiller Reserven führen.

Sie nutzen ein häusliches Büro für Ihre GmbH? Sprechen Sie uns an. Wir prüfen gerne, ob und wie Sie betroffen sind.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung.