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Ausgaben bündeln, verschieben und Steuern sparen

Vorteile durch rechtzeitiges Planen.

Im Bereich von Handwerkerleistungen gibt es zum Jahreswechsel Einsparpotential. Jährlich kann für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen, maximal jedoch 1.200 €, beansprucht werden. Ist der Höchstbetrag in 2016 bereits überschritten, lohnt es sich, Arbeiten ggf. ins Jahr 2017 zu verschieben und entsprechend später steuerlich geltend zu machen.

Für haushaltsnahe Dienstleistungen, wie die Beauftragung eines selbständigen Fensterputzers, Pflegedienstes oder Gärtners, gilt dies entsprechend. Hier ist eine jährliche Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen, max. 4.000 €, möglich. Voraussetzung ist stets eine „unbare“ Zahlung und eine Rechnung.

Damit außergewöhnliche Belastungen, wie Sehhilfen, Zahnersatz oder ärztlich verordnete Medikamente die Steuerlast mindern, müssen die insgesamt im Kalenderjahr aufgewendeten Kosten den zumutbaren Eigenanteil überschreiten. Dieser ermittelt sich in Abhängigkeit der gesamten Einkünfte. Als Nachweis gegenüber dem Finanzamt bietet es sich an, entsprechende Quittungen und Belege aufzubewahren. Maßgebend ist stets der Zahlungszeitpunkt.