Belegausgabepflicht ab 2020
Bescheidungspraxis der Finanzämter bei Anträgen auf Ausnahmegenehmigungen
Ab dem 01. Januar 2020 gilt die mit dem sogenannten „Kassengesetz“ eingeführte Belegausgabepflicht. Hier werden alle Händler und andere Dienstleister verpflichtet, die Zahlung des Entgelts für die bezogenen Leistungen zwingend zu quittieren.
Im gleichen Zuge führte der Gesetzgeber eine Ausnahme ein und zwar bei Verkäufen Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen. Hier können die Finanzbehörden die Steuerpflichtigen aus Zumutbarkeitsgründen nach pflichtgemäßem Ermessen von der Pflicht befreien. Die Möglichkeit der Befreiung besteht unter den gleichen Voraussetzungen auch bei Dienstleistungen. Den Medien ist in letzter Zeit zu entnehmen, dass sich der Handel wie auch das Handwerk gegen die Einführung in „letzter Minute“ wehren wollen. In Anbetracht der Brisanz des Themas ist hier jedoch nicht mit einer gesetzlichen Anpassung zu rechnen. Das oben erwähnte Befreiungsverfahren ist ferner sehr unkonkret, auch hier ist mit keiner raschen Abhilfe nicht zu rechnen.