Änderung der Berechnung der zumutbaren Belastung
Zwangsläufig erwachsende Aufwendungen wie im Urteilsfall die Krankheitskosten können nur insoweit steuermindernd berücksichtigt werden, als sie die sogenannte zumutbare Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG) übersteigen. Entsprechend der eigenen Leistungsfähigkeit, soll ein Teil solcher Belastungen selbst getragen werden.
Abweichend von der bisherigen verstandenen Praxis soll künftig nach dem Willen des BFH lediglich der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte, der den gesetzlichen Grenzbetrag übersteigt, mit dem jeweils höheren Prozentsatz belastet.
Die Vorschrift sei so zu verstehen, meinen die Richter, dass nur der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte, der den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt, mit dem höheren Prozentsatz belastet wird. Denn die Regelung stellt nicht auf den "gesamten Gesamtbetrag der Einkünfte", sondern nur auf den "Gesamtbetrag der Einkünfte" ab.
Mit dieser „Staffelung“ sinkt der zumutbare Teil der entstandenen Aufwendungen ggf. erheblich!