Bürgerliche Kleidung und das Steuerrecht
Oft stellt sich im Rahmen der Erstellung von Einkommensteuererklärungen die Frage, in wie fern, für überwiegend berufliche Zwecke erworbene Kleidung, den Werbungskosten oder Betriebsausgaben zugeordnet werden kann.
Dazu hat kürzlich der Bundesfinanzhof entschieden, dass ein Betriebsausgabenabzug für bürgerliche Kleidung auch dann für den steuerlichen Ansatz ohne Berücksichtigung bleibt, wenn diese bei der Berufsausübung getragen wird.
Im verhandelten Fall ging es um schwarze Kleidung eines selbständigen Trauerredners und Trauerbegleiters. Dieser setzte bei der Gewinnermittlung den Aufwand unter anderem für schwarze Anzüge, Hemden und Pullover an und machte damit den Betriebsausgabenabzug geltend. In der Folge lehnte zunächst das Finanzamt und das Finanzgericht die steuerliche Berücksichtigung dieser Aufwendungen ab.
Der Bundesfinanzhof hält in seiner Entscheidung solche Aufwendungen für grundsätzlich nicht abziehbar! Er bestätigte, dass Kosten für Kleidung als unverzichtbare Aufwendungen der privaten Lebensführung grundsätzlich nicht abziehbar sind.
Sie seien nur dann als Betriebsausgaben berücksichtigungsfähig, wenn es sich um sog. typische Berufskleidung handelt (Schürzen, Kittel, Werkstattkleidung, usw.). Hier fehlt es an der Annahme, es könnte sich um typische „Straßen Kleidung“ handeln.