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Das Bürokratieentlastungsgesetz III ist beschlossen

In der Sitzung des Bundeskabinetts am 18.9.2019 wurde der Entwurf des Bürokratieentlastungsgesetz III nunmehr beschlossen. Dieser enthält eine positive Überraschung für Steuerpflichtige und deren Berater.

Vierteljährliche Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Neugründer: diese Maßnahme sollte zunächst nicht beschlossen werden, aus Sorge um Missbrauch bei der Umsatzsteueranmeldung. Nun setzt die Regierung die Vorschrift für Neugründer aus, die Voranmeldungen zwingend monatlich abgegeben zu müssen und erlaubt, diese im Quartalstakt einzureichen. Die Maßnahme soll ihre Geltung für Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026 entfalten.

Anhebung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmergrenze: aus Vereinfachungsgründen darf auf die Erhebung der Umsatzsteuer verzichtet werden, wenn die Umsätze eines Unternehmens die Grenze von (bisher) EUR 17.500 im Jahr nicht überstiegen. Nunmehr soll diese auf EUR 22.000 steigen. Die Anhebung soll der seit der letzten Anpassung erfolgten allgemeinen Preisentwicklung Rechnung tragen. Hier sieht die Regierung ein Inkrafttreten der Regelung zum 1.1.2021 vor.

Steuerbefreiung für betriebliche Gesundheitsförderung: die bisher schon geltende Steuerbefreiung für bestimmte Gesundheitsleistungen, die die Arbeitgeber ihren Beschäftigten finanzieren (§ 3 Nr. 34 EStG), soll von jährlich EUR 500 auf EUR 600 steigen. Die Einführung des erhöhten Freibetrages soll für Zeiträume ab 2021 gelten.

Grenze zur Lohnsteuerpauschalierung für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte: für Lohnzahlungszeiträume ab 2021 soll eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25 % des Arbeitslohns bei kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmern zukünftig zulässig sein, wenn der durchschnittliche Arbeitslohn je Arbeitstag 120 EUR (statt 72 EUR) nicht übersteigt.

Archivierung von elektronisch gespeicherten Steuerunterlagen: die Finanzverwaltung hat das Recht, von einem Steuerpflichtigen bei einer Außenprüfung die Daten in einer bestimmten elektronischen Form zu erhalten. Zudem kann die Finanzverwaltung eine maschinelle Auswertung dieser Daten verlangen. Bisher müssen - sogar bei einem Wechsel des Datenverarbeitungssystems – diese ausgelagerten Daten über die 10-jährige Aufbewahrungsfrist aufrechterhalten werden. Künftig soll es ausreichen, wenn der Steuerpflichtige 5 Jahre nach einem Systemwechsel oder einer Datenauslagerung einen Datenträger mit den gespeicherten Steuerunterlagen vorhält. Die Vorschrift soll ab dem Tag nach der der Verkündung des Gesetztes gelten.