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Corona Krise - "Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen"

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Mandanten,

die Bundesregierung und auch die einzelnen Landes-Behörden haben einen Notfallplan verfasst, der die noch nicht abzuschätzenden (wirtschaftlichen) Folgen der Corona-Ausbreitung eindämmen soll „Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen“. Bitte machen Sie sich mit den Plänen/Angeboten, die Sie betreffen können, bekannt. Gern unterstützen wir Sie bei Fragen zu den einzelnen Punkten und geben Hinweise auf das weitere Vorgehen. Leider ist die Ausgestaltung in vielerlei Hinsicht noch nicht konkret genug. Wir halten Sie hier auf dem Laufenden!

Allgemeine Hinweise zum Schutz und Prävention finden Sie hier:  
https://www.infektionsschutz.de/coronavirus-sars-cov-2.html

In wirtschaftlichen Belangen treffen die folgenden Regelungen zu: 

Der sog. Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen umfasst insbesondere die folgenden Maßnahmen:

  1. Das Kurzarbeitergeld wird flexibler. Unternehmen können es künftig unter erleichterten Voraussetzungen erhalten. So kann Kurzarbeitergeld unter anderem bereits dann beantragt werden, wenn zehn Prozent der Beschäftigten vom Ausfall betroffen sind.
  2. Die Liquidität von Unternehmen wird durch steuerliche Maßnahmen verbessert. Zu diesem Zweck werden die Stundung von Steuerzahlungen erleichtert, Vorauszahlungen können leichter abgesenkt werden. Auf Vollstreckungen und Säumniszuschläge wird im Zusammenhang mit den Corona-Auswirkungen verzichtet.
  3. Die Liquidität von Unternehmen wird durch neue, im Volumen unbegrenzte Maßnahmen geschützt. Dazu werden die bestehenden Programme für Liquiditätshilfen ausgeweitet und für mehr Unternehmen verfügbar gemacht, etwa die KfW- und ERP-Kredite.

Im Einzelnen heißt es:
 

1. Kurzarbeitergeld

Die Bundesregierung und Gesetzgeber haben Sonderregelungen und Erleichterungen zum Bezug von Kurzarbeitergeld erlassen. Diese Regelungen gelten rückwirkend ab dem 01. März 2020. Die wichtigsten Neuerungen im Einzelnen, die der aktuellen Seite der Arbeitsagentur entnommen werden kann:

  • Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mindestens 10 Prozent haben.
  • Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden zu 100 Prozent erstattet.
  • Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können ebenfalls in Kurzarbeit gehen und haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld
  • Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden (wenn dies tarifvertraglich geregelt ist) kann verzichtet werden.

Die weiteren Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld behalten ihre Gültigkeit.

Wichtig: Betriebe müssen Kurzarbeit vorher bei der Arbeitsagentur anzeigen. Erst danach können Sie dieses beantragen. Um Kurzarbeit anzuzeigen brauchen Sie zunächst einen Zugang zu einem eService. Der Zugang kann mit den Zugangsdaten des von Ihrem Arbeitgeber-Service betreuten Accounts der JOBBÖRSE erfolgen. Falls Sie noch keine Zugangsdaten eines betreuten Accounts haben, gehen Sie auf den Arbeitgeber-Service zu. Danach können Sie Kurzarbeitergeld schnell und sicher online jederzeit über unseren eService anzeigen.

Unser Partnerbüro Lohnbüro Zahlenkönig unterstützt Sie gemeinsam mit uns nach Kräften. Sollen Sie Ihre Lohnabrechnungen durch andere Dienstleister erstellen lassen, lassen Sie sich auch dort beraten. Hier ist eine enge, abgestimmte Zusammenarbeit für die Erstellung einer korrekten Lohnabrechnung unabdingbar.

Hier geht’s zu Ihrem Antrag https://www.arbeitsagentur.de/datei/anzeige-kug101_ba013134.pdf  (auch online ausfüllbar).

 

2. Maßnahmen der örtlichen Finanzämter:

  • a: Die Gewährung von Stundungen wird erleichtert.
    Die Finanzbehörden können Steuern stunden, wenn die Einziehung eine erhebliche Härte darstellen würde. Die Finanzverwaltung wird angewiesen, dabei keine strengen Anforderungen zu stellen. Damit wird die Liquidität der Steuerpflichtigen unterstützt, indem der Zeitpunkt der Steuerzahlung hinausgeschoben wird.
     
  • b: Vorauszahlungen können leichter angepasst werden.
    Sobald klar ist, dass die Einkünfte der Steuerpflichtigen im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden, werden die Steuervorauszahlungen unkompliziert und schnell herabgesetzt. Die Liquiditätssituation wird dadurch verbessert.
     
  • c: Auf Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. Kontopfändungen) beziehungsweise Säumniszuschläge wird bis zum 31. Dezember 2020 verzichtet, solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen ist.

Wir haben Ihre Zahlen im Blick! Und gehen aktiv auf die Finanzverwaltung bei der Durchsetzung der beschriebenen Anträge. Sprechen Sie uns an, wenn Sie hier weitere Fragen haben. Und wenn die betrieblichen Mittel zur Aufrechterhaltung Ihres Unternehmens einmal nicht ausreichen, werden die folgenden Kredithilfen angeboten:

 

3. Zur Deckung von kurzfristigem Liquiditätsbedarf stehen mittelständischen und großen Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und der freien Berufe erweiterte Förderinstrumente zur Verfügung.

 

a. Für kleine Unternehmen, die noch keine 5 Jahre bestehen:

KfW-und ERP-Kredite sind über Banken und Sparkassen bei der KfW zu beantragen. Informationen dazu gibt es auf der Webseite der KfW und bei allen Banken und Sparkassen. Die Hotline der KfW für gewerbliche Kredite lautet: 0800 539 9001.

ERP-Gründerkredit Startgeld - Betriebsmittelförderung

Zielgruppe:

Kleine gewerbliche Unternehmen und Freiberufler bis zu 50 Beschäftigte und Jahresumsatz beziehungsweise Jahresbilanzsumme von maximal 10 Millionen Euro, die noch keine 5 Jahre bestehen

Höchstbetrag:

maximal 30.000 Euro für Betriebsmittel (Gesamtfremdkapitalbedarf maximal 100.000 Euro)

Laufzeit:

maximal 10 Jahre mit zwei Tilgungsfreijahren

Sicherheiten:

Bankübliche Besicherung bei 80 Prozent Haftungsfreistellung für Hausbank

 

b. Für Unternehmen, die seit mehr als 5 Jahren am Markt bestehen:

KfW-Unternehmer- wie auch ERP-Gründerkredite sind über Banken und Sparkassen bei der KfW zu beantragen. Informationen dazu gibt es auf der Webseite der KfW und bei allen Banken und Sparkassen. Die Hotline der KfW für gewerbliche Kredite lautet: 0800 539 9001.

KfW-Unternehmerkredit (Betriebsmittelfinanzierung)

Zielgruppe:

Gewerbliche mittelständische Unternehmen und Freiberufler, die mindestens seit fünf Jahren am Markt sind und deren maximaler Gruppenumsatz 500 Mio. Euro nicht übersteigt

Höchstbetrag:

25 Millionen Euro beziehungsweise 5 Millionen Euro bei Haftungsfreistellung

Laufzeit:

a) bis zu 2 Jahren (endfällig) ausschließlich für kleine und mittlere Unternehmen (max. 250 Mitarbeiter, max. Jahresumsatz 50 Mio. Euro, max. Jahresbilanzsumme von 43 Mio. Euro) 
Höchstbetrag: 5 Millionen Euro
50 prozentige Haftungsfreistellung für Hausbank möglich
b) bis zu 5 Jahren bei einem Tilgungsfreijahr

Sicherheiten:

Betriebsmittelkredit ist banküblich zu besichern beziehungsweise Haftungsfreistellung bei Variante a) möglich

Die Hausbanken können bei Bedarf auch auf das Bürgschaftsinstrumentarium zurückgreifen. Es darf sich nicht um Sanierungsfälle oder Unternehmen in Schwierigkeiten handeln.

 

Landesförderinstitute

Ergänzend zum ERP- und KfW-Angebot bieten auch die Landesförderinstitute zinsgünstige Betriebsmittelfinanzierungen an. Einzelheiten sind bei den Förderinstituten der Länder zu erfragen. Weitere Informationen sind auch über die Förderdatenbank des Bundeswirtschaftsministeriums erhältlich.

Bürgschaften

Die Hausbanken können bei Bedarf auch auf das Bürgschaftsinstrumentarium zurückgreifen. Es darf sich nicht um Sanierungsfälle oder Unternehmen in Schwierigkeiten handeln.

Auch hier können Sie auf unsere Hilfe und das vorhandene Zahlenmaterial zurück greifen. Zögern Sie nicht.

Bleiben Sie solange gesund!