Das Arbeitszimmer – nun (auch) personenbezogener Abzug
Der Bundesfinanzhof hat ein wenig überraschend seine Rechtsprechung geändert und kehrt der sog. objektbezogenen Ermittlung der Kosten beim häuslichen Arbeitszimmer den Rücken.
Wer für die Ausübung seiner beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit keinen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung hat und über ein Arbeitszimmer in der eigenen Wohnung verfügt, kann die Kosten dafür als Werbungskosten oder Betriebsausgaben zum Abzug bringen. Maximal mit 1.250 Euro jährlich.
Bei (Ehe-)Paaren, die sich ein häusliches Arbeitszimmer teilen, ging der BFH bisher davon aus, dass dieser Betrag bezogen auf den „Raum“ zu sehen ist, mit maximal einem Abzug von 1.250 Euro.
Nach der kürzlich veröffentlichten Entscheidung ging er zu einer personenbezogenen Ermittlung des Aufwands, die sich viele Steuerzahler, wie auch die Kläger erhofft hatten.