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Das Corona-Steuerjahr 2020

Es ist nahezu sicher, dass für das Steuerjahr 2020 mehr Steuerpflichtige eine Steuererklärung werden abgeben müssen. Eine besondere Vorschrift, die der Gesetzgeber temporär nicht außer Kraft setzen wollte, dient als Grund.

Die Vorschrift betrifft alle, die im Jahr 2020 Kurzarbeitergeld als Lohnersatzleistung bezogen haben. Die Leistung ist zwar grundsätzlich steuerfrei, erhöht jedoch den Steuersatz, der auf das übrige zu versteuernde Einkommen anzuwenden ist. Die Folge werden Steuernachforderungen der Finanzbehörden sein.

Falls Sie Ihre Steuererklärung selbständig erstellen und einreichen, müssen Sie die Abgabe bis zum 02. August 2021 veranlasst haben. Der Eingang beim Finanzamt entscheidet über die fristgemäße Einreichung.

Bedienen Sie sich der Hilfe einer Steuerberaterin oder eines Steuerberaters, räumt der Gesetzgeber Ihnen, bzw. Ihrem BeraterIn eine längere Frist ein. Diese endet, gesetzlich vorgeschrieben, Ende Februar 2022. Eine Verlängerung bis Ende Mai 2022 liegt dem Gesetzgeber als Vorschlag für eine Ausnahme-Verlängerung (wie schon für 2019) derzeit vor.

Wie sich eine Steuernachforderung abmildern oder gar verhindern lässt, hierzu beraten wir Sie individuell. Sprechen Sie uns an!