Zum Hauptinhalt springen

Der Arbeitgeber und die Fitness?

Fit sein und bleiben ist im Sinne eines jeden Arbeitgebers. Prävention ist hier gefragt.

Für Präventionsangebote wünschen Arbeitgeber eine Steuerbefreiung, die sich im Einkommensteuergesetz finden lässt, § 3 Nr. 34 EStG. Dieses Privileg ist jedoch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, deren Erfüllung die Finanzverwaltung akribisch prüft.

Gemäß § 3 Nr. 34 EStG sind Leistungen des Arbeitgebers zur Gesundheitsförderung bis zu einem Betrag von 600 EUR im Jahr steuerfrei, wenn diese bestimmten Qualitätsanforderungen genügen (§§ 20 und 20b SGB V). Allerdings fallen allgemeine Mitgliedsbeiträge für Fitnessstudios oder Sportvereine nicht unter diese Regelung!

Auch bei Online-Präventionskursen gilt eine Steuerbefreiung nur dann, wenn die Teilnahme nachweisbar ist – etwa durch Teilnahmebescheinigungen oder Zertifikate. Ohne solche Nachweise greife die Steuerbefreiung nicht.

Die Nutzung eines allgemeinen Firmenfitness-Angebots wird grundsätzlich als geldwerter Vorteil angesehen und gilt dadurch als Arbeitslohn. Der Wert dieses Vorteils richtet sich nach dem üblichen Endpreis für vergleichbare Angebote auf dem freien Markt.

Direkt zuordenbare Kosten (z. B. individuelle Mitgliedsgebühren) werden den jeweiligen Mitarbeitenden zugerechnet.

Nicht direkt zuordenbare Kosten (z. B. pauschale Gebühren) werden gleichmäßig auf alle registrierten Teilnehmenden verteilt.

Unabhängige Kosten (z. B. allgemeine Verwaltungsgebühren) werden auf alle Mitarbeitenden verteilt, die das Angebot theoretisch nutzen könnten.

Ein geldwerter Vorteil entstehe nur für diejenigen Mitarbeitenden, die sich tatsächlich für das Programm registriert haben – unabhängig davon, ob sie die Angebote anschließend nutzen.

Auch die sogenannte steuerfreie Sachbezugsgrenze kann hier genutzt werden, vorausgesetzt, diese wird nicht bereits für andere Bestandteile der Vergütung genutzt.