Der Frühling kommt auch in den Garten
Gartenarbeiten gehören zu Ausgaben, die sich unter Umständen steuerlich auswirken. Dabei ist aber zwischen haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerlohnleistungen zu unterscheiden. Dafür müssen die Arbeiten im (einengen) Haushalt erbracht werden.
Dies gilt insbesondere für eine vom Steuerpflichtigen tatsächlich zu eigenen Wohnzwecken genutztes Haus, Zweit-, Wochenend- oder Ferienwohnung. Was die Arbeiten voneinander unterscheidet?
Gartenarbeiten als haushaltsnahe Dienstleistungen
Unter haushaltsnahen Dienstleistungen werden Leistungen erfasst, die eine faktische Nähe zur Haushaltsführung aufweisen oder damit im Zusammenhang stehen. Dazu gehören Tätigkeiten, die gewöhnlich auch Mitglieder des privaten Haushalts erledigen könnten, für die jedoch Dritte beschäftigt werden oder eine Dienstleistung beim selbstständigen Dienstleister eingekauft wird.
Im Rahmen von Gartenarbeiten sind beispielsweise ständig anfallende Pflege- und Instandhaltungsarbeiten wie Rasenmähen, die Bekämpfung von Schädlingen und Heckenschneiden den haushaltsnahen Dienstleistungen zuzuordnen. Diese Arbeiten könnten! gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt. Und nur darauf kommt es an! Hier werden maximal 20 % der Ausgaben, auf EUR 20.000 gedeckelt berücksichtigt. Im Höchstfall lassen sich damit also EUR 4.000 einsparen.
Gartenarbeiten als Handwerkerleistung
Handwerkerleistungen sind Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in der Regel nicht, mangels Befugnis oder Kenntnisse, von den Haushaltsmitgliedern erledigt werden können. Aber auch Arbeiten, die möglich wären (Malerarbeiten, oder ähnliche) die an die Fachleute delegiert werden, gehören dazu. Auch hier muss der Auftrag der Mieter und oder Eigentümer für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohneinheit in Auftrag gegeben werden.
In beiden Fällen gilt: es muss eine Rechnung des leistungserbringenden Dienstleisters vorliegen, die Bezahlung muss unbar erfolgen.