Der Frühling kommt – die E-Bikes füllen die Straßen. Was gilt beim Aufladen?
Das kostenlose oder verbilligte Aufladen eines privaten Elektrofahrzeugs, eines Hybridelektrofahrzeugs oder E-Bikes beim Arbeitgeber bleibt bis Ende 2030 steuerfrei
Neben der Steuerfreiheit wird auch die Sozialversicherungsfreiheit gewährt.
Begünstigt sind neben den üblichen E-Bikes auch Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich als Fahrzeuge gelten und Firmenwagen. Der Arbeitgeber muss den Vorteil zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewähren, so dass eine Gehaltsumwandlung schädlich wäre.
Das kostenlose oder verbilligte Aufladen von Elektrofahrrädern, die verkehrsrechtlich keine Fahrzeuge sind (kleine Motorleistung), zählt die Finanzverwaltung nicht als Arbeitslohn. Hier ist erst einmal keine zeitliche Begrenzung vorgesehen.
Als Aufladeort gilt jede ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens.
Nicht begünstigt (!) ist das Aufladen an außerbetrieblichen Ladestationen wie z.B. Stromtankstellen oder beim Arbeitnehmer zuhause auf Kosten des Arbeitgebers.
Steuerfrei ist und bleibt auch eine vom Arbeitgeber zeitweise kostenlos oder verbilligt überlassene betriebliche Ladevorrichtung. Das gilt für die gesamte Ladeinfrastruktur einschließlich Zubehör sowie die in diesem Zusammenhang erbrachten Dienstleistungen. Dazu gehören z.B. der Aufbau, die Installation und die Inbetriebnahme der Ladevorrichtung, deren Wartung und Betrieb sowie die für die Inbetriebnahme notwendigen Vorarbeiten wie das Verlegen eines Starkstromkabels. Die Steuerbefreiung gilt aber nicht für den mit der Ladevorrichtung bezogenen Ladestrom.