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Der Säumniszuschlag ist verfassungsgemäß – kein Zusammenhang mit Zinsen

Die Finanzverwaltung wendet im Erhebungsverfahren den Säumniszuschlag als Strafe für verspätete Zahlungen an. Hier wird 1 Prozent der rückständigen Steuer je angefangenen Monat fällig.

Strittig war, ob Säumniszuschläge auch eine zinsähnliche Komponente beinhalten und deshalb die Verfassungswidrigkeit der Zinsen gem. § 233a AO (6% auf die rückständige Steuer) entsprechend auch auf die Säumniszuschläge übertragbar wäre. Mit der Frage hat sich der Bundesfinanzhof auseinandergesetzt.

Im Urteil vom 15. November 2022 (VII R 55/20) stellte der BFH jedoch fest, dass auch bei einem strukturellen Niedrigzinsniveau keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe des Säumniszuschlags bestehen.

Säumige Steuerpflichtige werden nach Meinung der Richter durch die Erhebung nicht unverhältnismäßig hoch belastet und eine (anteilige) Behandlung des Säumniszuschlags als Zins weder gewollt noch so vorgesehen.

Der Säumniszuschlag hat, dem Urteil nach, einen den Mehraufwand der Beitreibung der Steuern, ausgleichenden Charakter und ist als Strafe für das Hinausschieben der Zahlung zu verstehen. Zudem soll ein finanzieller Druck ausgeübt und dadurch die Steuerpflichtigen zur pünktlicher Zahlung animiert werden.