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Die Erbschaftsteuerreform

Neuregelungen für Vermögensübergänge, für die die Steuer nach dem 30.06.2016 entsteht.

Nunmehr tritt das „ausgebesserte“ Gesetz in Kraft und die Fachleute streiten jetzt schon darüber, wann es in die nächste Runde geht – um die Verfassungsmäßigkeit aufs Neue anzugreifen.

Bis dahin haben wir die geänderten Normen zu beachten und ggf. entsprechende Schritte zu unternehmen. Die Neuregelungen gelten für Vermögensübergänge, für die die Steuer nach dem 30.06.2016 entsteht. Kurz gefasst heißt es:

Die Verschonungsregelungen für große Unternehmensvermögen bleiben erhalten, wenn das Unternehmen „längere Zeit“ fortgeführt wird unter Beibehaltung der Arbeitsplätze.

Die Steuerprivilegien wurden lediglich etwas eingeschränkt. Die Regel- bzw. Optionsverschonungs-möglichkeiten bleiben bestehen. Überschreitet der Wert des Betriebsvermögens 26 Mio. EUR, sinkt der Abschlag um einen Prozentpunkt je 750.000 EUR, die der Wert des begünstigten Vermögens übersteigt.

Neu ist die eingeführte sog. Verschonungsbedarfsprüfung. Wird nachgewiesen, dass Erben nicht in der Lage sind, die Erbschafsteuer aus „verfügbarem Vermögen“ zu begleichen, kann denen diese ganz oder teilweise erlassen werden. Auch anderes Vermögen wird in die Verschonungsbedarfsprüfung einbezogen, wenn der Erwerber dieses innerhalb von zehn Jahren nach dem begünstigten Erwerb durch Schenkung oder von Todes wegen erhält. Grundsätzlich müssen 50% des verfügbaren Vermögens für die Erbschaftsteuerzahlung auf das begünstigte Betriebsvermögen eingesetzt werden. Ein Vorab-Abschlag für Familienunternehmen wurde an dieser Stelle neu eingeführt.

Geändert hat sich die Optionsverschonung, hier wurde das „schädliche“ Verwaltungsvermögen von bisher 10 % auf 20 % des Gesamtvermögens angehoben. Trotzdem gilt es für die Nachfolgeplanung, „unnötige“ Vermögen aus dem Betriebsvermögen zu entfernen.

Das begünstigte Betriebsvermögen wurde dabei neu definiert: Vermögensgegenstände, die der Erfüllung von Altersvorsorgeverpflichtungen dienen, zählen nicht zum schädlichen Verwaltungsvermögen. Eine neue (Re-) Investitionsklausel ermöglicht, schädliches Verwaltungsvermögen rückwirkend in begünstigtes Vermögen umzuwandeln. Die Geringfügigkeitsgrenze beim Finanzmitteltest zum Verwaltungsvermögensfreibetrag wurde auf 15 % minimiert. Hierbei wurde zur Missbrauchsvermeidung eine Vorabprüfung des Verwaltungsvermögens eingeführt.

Die neue Lohnsummenregelung erfordert für die Regelverschonung innerhalb von fünf Jahren mindestens 400 % der Ausgangslohnsumme zum Übertragungszeitpunkt. Bei der Optionsverschonung gelten entsprechend 700 % über sieben Jahre. Betriebe bis zu fünf Mitarbeitern sind von diesen Nachweispflichten ausgenommen.

Gestundet wird die Steuer im Erbfall auf einen Stundungszeitraum von bis zu sieben Jahren, wovon das erste Jahr zinsfrei bleibt. Neben einem Unternehmenswertgutachten nach anerkannter betriebswirtschaftlicher Methode besteht ab nun die Möglichkeit, den Unternehmenswert durch das sogenannte vereinfachte Ertragswertverfahren (durchschnittlicher Jahresertrag der letzten drei Wirtschaftsjahre multipliziert mit einem festgelegten Kapitalisierungsfaktor) zu bestimmen.