Finanzämter kontrollieren verstärkt die Bargeldbranche - Die Kassen-Nachschau
Seit dem 1. Januar 2018 ermöglicht die sogenannte Kassen-Nachschau (§ 146b AO) ohne weitere Voranmeldung bei Betrieben der Bargeldbranche zu prüfen, ob die in einem Kassensystem erfassten Daten „den gesetzlichen Formvorschriften“ entsprechen.
Diese Prüfung erfolgt ohne Vorankündigung und wird (je nach Bedarf) von bis zu zwei Mitarbeitern durchgeführt. Die Prüfer haben die Pflicht sich auszuweisen und ein Merkblatt zur Kassen-Nachschau auszuhändigen. Zu prüfen sind dabei die Kassensysteme, die hierauf gespeicherten Daten und die Programmierung. Auch eine Mitnahme der Daten auf einem Datenträger gehen mit dem Gesetz konform.
Unternehmen ohne ein Kassensystem werden dabei nicht besser gestellt als solche mit einer Registrier- oder PC-Kasse. Deshalb sind auch hier Kassennachschauen angedacht. Diese beschränken sich auf das Auszählen der Kasse (Kassensturz) sowie die Überprüfung der Tageskassenberichte für die Vortage.
Je nach Branche wird die Nachschau mit einer unangemeldeten Lohnsteuer-Nachschau einhergehen, um festzustellen, welche Arbeitnehmer tätig sind und wie die lohnsteuerlichen Aufzeichnungen geführt werden. Hinsichtlich der Ermittlung der Arbeitszeiten können die nach dem Mindestlohngesetz zu führenden Aufzeichnungen zum Arbeitsbeginn und Arbeitsende auch für steuerliche Zwecke eingesehen werden.