Die Miete und die Familie
Auf ein ausgewogenes Vergleichs-Verhältnis zwischen einer Mietvereinbarung unter Angehörigen und potentiellen fremden Dritten sollte beim Abschluss eines Mietvertrages immer geachtet werden! Das gilt jedenfalls dann, wenn Sie als Vermietende den Abzug von Werbungskosten nicht gefährden wollen. Was ist aber der Maßstab? Dies hat der BFH in seinem Urteil v. 22.02.2021, IX R 7/20, noch einmal klargestellt.
Im vorliegenden Fall hat das Finanzamt die Werbungskosten abweichend von der Steuererklärung, nur anteilig angesetzt, da die Mieterin weniger als 66 % der vergleichbaren Miete zahlte. Ein Finanzgericht bestätigte die Auffassung des Finanzamtes und betonte, dass die ortsübliche Miete nicht nur durch den Mietspiegel, sondern auch durch eine vergleichbare Wohnung ermittelt werden kann.
Dieser Meinung hat der BFH jedoch widerlegt. Nach seiner Auffassung ist grundsätzlich der örtliche Mietspiegel maßgeblich für die steuerlich zu berücksichtigende Vergleichsmiete. Fehlt dieser, können ausnahmsweise (!) Mietdatenbanken oder andere Quellen herangezogen werden.
Bei einem Mietverhältnis unter Verwandten ist ohnehin immer darauf zu achten, dass der Vertrag einem Fremdvergleich standhält. Die Schriftform sichert gegen alle Zweifel, nicht nur bei den Mietparteien, sondern auch gegenüber dem Finanzamt.
Inzwischen wurde die Grenze durch den Gesetzgeber abgesenkt und liegt nicht mehr bei 66 %, sondern bei 50 %. Im Klartext muss die vereinbarte Miete mindestens 50 % der ortsüblichen Miete betragen. In diesen Fällen können die Werbungskosten aus dem Objekt vollständig geltend gemacht werden.