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E-Mobilität – Steueranreize nutzen

Anfang August 2021 wurde die eine Million Marke überschritten. So viele Elektrofahrzeuge sind auf deutschen Straßen unterwegs. Die Gründe neben der umweltfreundlichen Art der Fortbewegung lassen sich auch im Steuerrecht finden.

Wer ein Elektrofahrzeug erwirbt, kann auf finanzielle Unterstützung vom Fiskus bauen. So fördert der Staat bis Ende 2025 den Kauf von E-Autos mit bis zu 9.000 Euro bzw. von Plug-in-Hybriden mit bis zu 6.750 Euro.

Sofern Arbeitnehmer/innen einen E-Dienstwagen auch privat nutzen, sind bei einem Kaufpreis von bis zu 60.000 Euro seit dem 01.01.2020 für das Fahrzeug in jedem Monat 0,25 % des inländischen Listenpreises einschließlich Sonderausstattung und Umsatzsteuer als geldwerter Vorteil zu versteuern. Anders sieht es hingegen für Elektrofahrzeuge ab einem Bruttolistenpreis von 60.000 Euro aus: Hier haben Steuerpflichtige den geldwerten Vorteil mit monatlich 0,5 % des Bruttolistenpreises zu versteuern.

Stellen Arbeitgeber/innen der Belegschaft wiederum Elektro-Fahrräder zu dauerhaften Nutzung zur Verfügung (sowohl beruflich wie auch privat), kann dies unterschiedlich ausgestaltet werden.

Erfolgt die Überlassung der Fahrräder und E-Bikes via Gehaltsumwandlung, unterliegt der geldwerte Vorteil, der sich aus der privaten Nutzung ergibt, der Lohn- bzw. Einkommensteuer. Seit dem 01.01.2020 ist dieser nur noch mit 0,25 % der unverbindlichen Preisempfehlung des Fahrrads monatlich zu versteuern. Steuer- und beitragsfrei ist die private Nutzung bei der Überlassung des Fahrrads oder E-Bikes durch Arbeitgeber/innen hingegen dann, wenn diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt - faktische Gehaltserhöhung. Hier muss bei der Überlassung, anders als bei herkömmlichen Fahrzeugen, der Weg zur Arbeit nicht versteuert werden. Darüber hinaus kann die Entfernungspauschale für den Arbeitsweg in Höhe von 0,30 Euro bzw. 0,35 Euro je Kilometer auch mit dem Dienstrad geltend gemacht werden.

Von der Regelung können auch Selbstständige, Freiberufler/innen und Gewerbetreibende mit betrieblichen (Elektro-)Rädern profitieren. Denn sie müssen für die private Nutzung weder Einkommen- noch Umsatzsteuer zahlen.