Ein-Prozent-Regelung bei einem „Handwerker-Kfz“
Die Thematik der privaten Mitbenutzung von Handwerkern genutzten Fahrzeugen stellt seit jeher eine Grundlage für Streitigkeiten zwischen Steuerpflichtigen und der Finanzverwaltung.
Mit seinem Beschluss vom 31.05.2023 (X B 111/22) der Bundesfinanzhof jedoch festgestellt und deutlich gemacht, dass auch ein „Handwerker-Kfz“ der Anwendung der 1-Prozent-Regelung unterliegen kann.
Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls, so dass es zum Teil Auslegungssache der Verwaltung bleibt.
Die folgenden zwei Kriterien sind dabei entscheidend:
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Ist neben dem „Handwerker-Kfz“ noch ein anderes Fahrzeug im Betriebsvermögen vorhanden?
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Sind in dem „Handwerker-Kfz“ Handwerker-Einrichtungen vorhanden?
Sollten die beiden vorstehenden Kriterien nicht positiv erfüllt sein, so kommt auch hier eine Anwendung der 1-Prozent-Regelung in Betracht.