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Ein-Prozent-Regelung bei einem „Handwerker-Kfz“

Die Thematik der privaten Mitbenutzung von Handwerkern genutzten Fahrzeugen stellt seit jeher eine Grundlage für Streitigkeiten zwischen Steuerpflichtigen und der Finanzverwaltung.

Mit seinem Beschluss vom 31.05.2023 (X B 111/22) der Bundesfinanzhof jedoch festgestellt und deutlich gemacht, dass auch ein „Handwerker-Kfz“ der Anwendung der 1-Prozent-Regelung unterliegen kann.

Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls, so dass es zum Teil Auslegungssache der Verwaltung bleibt.

Die folgenden zwei Kriterien sind dabei entscheidend:

  • Ist neben dem „Handwerker-Kfz“ noch ein anderes Fahrzeug im Betriebsvermögen vorhanden?

  • Sind in dem „Handwerker-Kfz“ Handwerker-Einrichtungen vorhanden?

Sollten die beiden vorstehenden Kriterien nicht positiv erfüllt sein, so kommt auch hier eine Anwendung der 1-Prozent-Regelung in Betracht.