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Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)

Seit Januar 2023 sind Arbeitgeber verpflichtet die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen auf elektronischem Wege abzurufen. Der Papierschein entfällt grundsätzlich. So gehen Sie vor:

Die Arbeitnehmer haben dem Arbeitgeber die Erkrankung unverzüglich zu melden. Diese Verpflichtung kann bereits vor dem Arztbesuch oder Krankenhausaufenthalt bestehen. Auch die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist unverzüglich mitzuteilen.

Arbeitnehmer erhalten dann von der Arztpraxis einen Ausdruck der AU-Daten für eigenen Bedarf. Auf Wunsch wird auch eine ausgedruckte AU-Bescheinigung für die Arbeitgeber ausgehändigt.

Noch am gleichen Tag übermittelt die Arztpraxis die Arbeitsunfähigkeitsdaten elektronisch an die Krankenkasse. Im Falle eines Krankenhausaufenthaltes übermittelt das Krankenhaus die Aufenthalts- und Entlassungsdaten dahin.

Die Arbeitgeber oder deren Beauftragte (Lohnabrechner) senden dann eine Anfrage nach der eAU an  die Krankenkasse über deren Kommunikationsserver. Nach Erhalt der Anfrage stellt die Krankenkasse die eAU zum Abruf auf dem Kommunikationsserver bereit. Die Arbeitgeber oder Lohnabrechner erhalten dann eine Benachrichtigung über die erfolgte Bereitstellung. Grundsätzlich soll der Abruf am Folgetag der ärztlichen Feststellung möglich sein.