Entfernungspauschalen im Überblick: Was gilt nun wann?
Aufwendungen für die Wege zur Arbeit wurden in der Vergangenheit mittels einer sogenannten Entfernungspauschale von 30 Cent je Kilometer steuerlich angesetzt. Berücksichtigt wird die einfache Entfernung (hin). Ab dem Jahr 2021 erhöht sich diese Pauschale ab dem 21. Kilometer der Entfernung um weitere 5 Cent, auf nunmehr 35.
Der Gesetzgeber hat vor, diese Pauschale in weiteren Schritten ab 2024 bis 2026 um weitere 3 Cent auf 38 Cent zu erhöhen. Auch für die sogenannten Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung werden diese Größen berücksichtigt.
Für den Ansatz der Kosten in den nunmehr anstehenden Steuererklärungen 2021 werden demnach alle Entfernungskilometer mit EUR 0,30 bewertet und darüber hinaus für die Kilometer ab dem 21. weitere EUR 0,05 je Kilometer hinzugerechnet. Diese werden mit den Jahres-Fahr-Arbeitstagen multipliziert.
Auch wenn die Strecke mehrfach an einem Tag zurückgelegt wird, ist der Ansatz nur einmal vorzunehmen.
Die Entfernungspauschale ist grundsätzlich unabhängig vom Verkehrsmittel anzusetzen. Diese gilt auch bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel angesetzt. Hier begrenzt der Gesetzgeber den Aufwand auf Jährlich 4.500 EUR jährlich. Dabei bleibt es weiterhin und auch künftig. Beim Überschreiten dieser Grenze können die tatsächlichen übersteigenden Aufwendungen zusätzlich angesetzt werden.
Ausgenommen von der Entfernungspauschale sind Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung.