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Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und die Flüchtlingshilfe

Das Leben kommt manchmal dem Steuerrecht „in die Quere“ oder umgekehrt. Das ist auch bei der Anwendung der Steuervergünstigungen der Alleinerziehenden aktuell der Fall.

Alleinstehenden steht ein Entlastungsbetrag in der Einkommensteuer-Veranlagung zu, wenn in dem Haushalt mindestens ein Kind lebt, dem ein Freibetrag (Kindergeld) zusteht. Im Sinne dieses Gesetzes ist man allerding nur dann Alleinstehend, wenn man innerhalb der Wohnung keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bildet.

Da auch solche Haushalte die aus der Ukraine flüchtenden aufgenommen haben, stellte sich die Frage der Versagung des Freibetrags.

Das Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein hat hierzu eine Kurzinformation (Einkommensteuer-Kurzinformation Nr. 2022/10 vom 16.6.2022, VI 305-S 2223-711, FMNR202201374) rausgebracht, in der klar gestellt wurde, dass die Unterbringung von volljährigen Flüchtlingen aus der Ukraine eben nicht zu einer steuerschädlichen Haushaltsgemeinschaft führt.