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Entlastungsbetrag für Alleinerziehende – was ist neu - was gibt es zu beachten

Alleinerziehende haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zu gewähren ist.

Der Entlastungsbetrag soll die erhöhten Lebens- und Haushaltsführungskosten von Alleinerziehenden abgelten. Seit 2020 beträgt dieser EUR 4.008 (Jahr). Ab dem zweiten Kind erhöht er sich um jährlich EUR 240, je Kind. Ab 2023 beträgt er dann EUR 4.260.

Im Lohnsteuerabzugsverfahren (Arbeitnehmer) wirkt sich der Entlastungsbetrag bereits direkt über die Lohnsteuerklasse II steuermindernd aus. Für die Zusatzbeträge (EUR 240) muss ein gesonderter Antrag der alleinerziehenden Person gestellt werden. Für andere Steuerpflichtige wird der Entlastungsbetrag bei der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt.

Als alleinstehend gelten Personen die nicht verheiratet bzw. verpartnert sind, die war verheiratet bzw. verpartnert sind, jedoch dauernd getrennt leben, die im Veranlagungszeitraum eine Ehe bzw. Lebenspartnerschaft schließen, die verwitwet sind oder deren Ehegatte bzw. Lebenspartner im Ausland lebt und nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.

Wohnen andere volljährige Personen (z.B. ein neuer Lebenspartner) mit im Haushalt des Alleinerziehenden, darf der Entlastungsbetrag nicht in Anspruch genommen werden. Eine Ausnahme gilt aber, wenn diese Person ein leibliches Kind, Adoptiv-, Pflege-, Stief- oder Enkelkind ist, für das dem Alleinerziehenden ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht. In diesem Fall bleibt der Anspruch auf den Entlastungsbetrag also bestehen.

Der Entlastungsbetrag wird nur dann gewährt, wenn mindestens ein kindergeldrechtlich anerkanntes Kind zum Haushalt des Alleinerziehenden gehört. Das heißt, das Kind in der Wohnung des Alleinerziehenden gemeldet ist, dauerhaft in dessen Wohnung lebt oder mit seiner Einwilligung vorübergehend (z. B. zu Ausbildungszwecken) auswärtig untergebracht ist. Eine Zugehörigkeit zum Haushalt ist bereits anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des Alleinerziehenden gemeldet ist.

Der Jahresbetrag muss zeitanteilig um ein Zwölftel reduziert werden für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag nicht vorgelegen haben. Wird ein (erstes) Kind beispielsweise im April 2022 geboren, gilt für das Geburtsjahr nur ein Entlastungsbetrag von 9/12tel.