Zum Hauptinhalt springen

Entschädigung für Betriebsschließungen

Melden Sie Ihre Ansprüche jetzt an!

Liebe Mandanten, täglich erleben wir, dass das öffentliche Leben ruht und nur die notwendigen Sektoren arbeiten. Viele Unternehmen mussten – um den infektionsrechtlichen Verordnungen der Bundesländer Folge zu leisten - schließen. Auch Sie sind zum Teil sehr schwer betroffen. Ihre Umsätze sind womöglich gänzlich weggefallen. Der wirtschaftliche Schaden ist jetzt schon immens. Daher stellt sich die Frage, wer kommt für diesen wirtschaftlichen Schaden auf?

Eine alte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (1981) macht deutlich, dass sich aus § 56 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ein Entschädigungsanspruch ableiten lässt. Die rechtliche Prüfung wird vielfältig sein und von Juristen geführt. Sollten sich die Schließungen als rechtswidrig erweisen, wäre der gesetzliche Tatbestand erfüllt. Auch bei einer rechtmäßigen Gesetzesanwendung, kann die Entschädigung als Mittel der Widergutmachung brauchbar werden.

Daher: handeln Sie jetzt und melden Ihre Ansprüche an. Nach den uns vorliegenden Informationen obliegt die Zuständigkeit für Berlin der Senatsverwaltung für Finanzen.

Dort unter der Adresse: entschädigung@senfin.berlin.de