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„Fehlende“ Energiepreispauschale – wer ist zur Zahlung zu verpflichten?

Welcher Rechtsweg hilft dabei, den Anspruch durchzusetzen, wenn die Arbeitgeber die Energiepreispauschale (EPP) nicht auszahlen – hierzu erging ein wegweisendes Urteil des FG Münster.

Das Finanzgericht Münster stellte hier fest, dass für noch nicht ausgezahlte EPP der Rechtsweg über die Finanz- und nicht die Arbeitsgerichte zu nehmen ist. Hier lägen abgabenrechtliche Streitigkeiten vor, da für die Auszahlung der EPP (§ 120 Abs. 1 EStG) die Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind.

Hier hieß es; für eine Inanspruchnahme des Arbeitgebers bestehe kein Rechtsschutzinteresse, weil er nicht Schuldner der EPP sei. Mit der Auszahlung dieser Pauschale erfüllten Arbeitgeber keine Lohnansprüche ihrer Arbeitnehmer, sondern fungierten als Zahlstelle des Staates.

Vielmehr handele es sich bei der EPP um eine Steuervergütung, die gegenüber dem Finanzamt durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung geltend zu machen sei.

Aus Pressemitteilung des FA Münster v. 2.10.2023