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Ferienjobs

Was ist zu tun?

Der Sommer hat Einzug gehalten und die Ferien nahen. Viele Schüler und Studenten werden den Urlaub mit einem Ferienjob mitfinanzieren. Doch was gilt hier steuerlich, was muss beachtet werden?

Der Arbeitslohn von Ferienjobbern ist grundsätzlich – wie alle nichtselbständigen Einkommen - lohnsteuerpflichtig. Doch oft muss hier keine Steuer einbehalten werden.

In vielen Fällen kommt es aber eben nicht zu einem Lohnsteuerabzug. Die steuerlichen Frei- und Pauschbeträge führen dazu, dass in der Steuerklasse I (die üblich für diese Arbeitnehmergruppe ist), erst ab einem Jahreslohn von rund 12.000 Eur Lohnsteuer anfällt. Die anteiligen monatlichen Gehaltszahlungen liegen meist darunter.

Was muss man als Beschäftigter dafür tun? Dem Arbeitgeber die ELStAM- Daten zur Verfügung stellen wie die Identifikationsnummer, das Geburtsdatum und die Auskunft, ob es sich um das erste Arbeitsverhältnis handelt.

Aber auch die Pauschalbesteuerung von Aushilfen käme in Betracht, die bei einem Gehalt bis zu 450 Eur im Monat möglich ist. Hier übernimmt der Arbeitgeber die Nebenabgaben, die bei 30% liegen.

Sollte eine sog. kurzfristige Beschäftigung beträgt die Lohnsteuer 25 % des Gehalts. Das klappt dann, wenn der Mitarbeiter nur gelegentlich und nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird, nicht länger als 18 zusammenhängende Tage arbeitet und das bei einem Gehalt von nicht mehr als 68 Eur durchschnittlich je Tag. Der Stundenlohn darf die Marke von 12 Eur nicht übersteigen.

Die kurzfristige Beschäftigung ist vom Arbeitgeber bei der Minijob-Zentrale zu melden. Hier fallen geringe Sozialabgaben an. Eine Versicherung ist dabei nicht gegeben, die Familienversicherung der Eltern greift weiterhin.