Zum Hauptinhalt springen

Das Finanzamt und die Fitness

Die Arbeitgeber tun einiges für die Gesundheitsförderung ihrer Mitarbeiter. Auch das Finanzamt beteiligt sich daran und verzichtet unter bestimmten Umständen auf die Lohnsteuer.

Im Gesetz heißt es dazu: steuerfrei sind, zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen der §§ 20 und 20a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genügen, soweit sie 500 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen. Viele Gesundheitskurse, wie Rückenschule u.ä. erfüllen diese Voraussetzungen. In der Regel klären die Veranstalter hierüber auf.

Aber Achtung: Eine einfache Kostenübernahme für Sportvereine oder Fitnessstudios ist hier nicht gemeint. Das hat der Gesetzgeber explizit bekräftigt.

Ausweg: den gibt es durchaus. Die Sachbezugsfreigrenze für Sachbezugsleistungen des Arbeitgebers. Sachbezüge sind im Ergebnis steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn sie – nach Anrechnung der Zuzahlung des Arbeitnehmers – den geldwerten Vorteil von 44 € monatlich nicht übersteigen. Durch den Arbeitgeber übernommene Mitgliedsbeiträge bleiben dann also bis zu diesem Betrag steuerfrei, sofern es sich um eine monatliche Zahlung handelt. Wichtig ist, dass diese nicht zusammengefasst pro Quartal oder gar Jahr auf einmal geleistet werden. Und natürlich darf der Sachbezug nicht schon in einer anderen Form dem Mitarbeiter zu Gute kommen.