Gesetzliche Änderung bei Überweisungen - Abgleich des Empfängernamens mit IBAN (Verification of Payee)
Der Gesetzgeber führt eine Neuerung bei SEPA-Überweisungen ein. Was gibt es dabei zu beachten?
Die Banken sind zukünftig dazu verpflichtet, vor der Freigabe einer SEPA-Überweisung den Namen des Zahlungsempfängers mit der IBAN abzugleichen. Diese sogenannte „Verification of Payee“ (VoP) ist Bestandteil einer neuen EU-Verordnung, die ab dem 9. Oktober 2025 wirksam wird. Ziel der Prüfung soll der Schutz der Empfänger des Geldes vor Betrug und weniger Risiko im Euro-Zahlungsverkehrsraum sein. Betroffen sind alle Unternehmen und Privatpersonen.
Sobald Sie SEPA-Überweisungen senden, sind Sie direkt von VoP betroffen – unabhängig davon, mit welchem Übermittlungsverfahren oder Programm Sie arbeiten. Zudem ist VoP für Sie als Empfänger einer Zahlung mittelbar relevant, da Ihre Schuldner Ihren korrekten Empfängernamen kennen und verwenden müssen.
Die Bank führt die Empfängerüberprüfung nach dem Einreichen einer Zahlung aus. Das passiert innerhalb weniger Sekunden. Basierend auf dieser Prüfung entscheidet der Zahlende für jede eingereichte Zahlung, ob er die Zahlung freigibt oder storniert.
Daher: stellen Sie sicher, dass Sie bei SEPA-Überweisungen die korrekten Namen (Kontoinhabername) verwenden. Prüfen Sie schon jetzt, ob Sie die korrekten Namen in Ihren Stammdaten hinterlegt haben.
Prüfen Sie ferner, ob Ihr eigener Unternehmensname bei der Rechnungsstellung korrekt ist und idealerweise dem Kontoinhabername und dem Unternehmensnamen entspricht. Das gilt für alle Ihre Konten, auch bei verschiedenen Banken.
Ergänzen Sie Ihre Rechnungsvorlage um einen Hinweis, welchen exakten Empfängernamen Ihre Kunden bei Überweisungen verwenden sollen.
Wenn Ihr offizieller Firmenname nicht Ihrer gängigen Firmenbezeichnung entspricht, dann hinter-legen Sie einen „Handelsnamen“ bei Ihrer Bank.
Was passiert mit Überweisungen, bei denen Name und IBAN nicht übereinstimmen?
Die Bank haftet für die Richtigkeit der Empfängerüberprüfung und die daraus resultierenden Konsequenzen im Betrugsfall.
Werden Überweisungen von Ihnen freigegeben, obwohl Empfängername und IBAN nicht übereinstimmen, so haften generell Sie.