Zum Hauptinhalt springen

Gesundes Neues – was gibt es eigentlich im Steuerrecht „Neues“?

Das Jahr 2026 bringt Änderungen in vielen Lebensbereichen. Auch das Steuer- und Sozialversicherungsrecht werden davon tangiert. Lesen Sie, was sich hier im Einzelnen geändert hat.

Seit Jahresbeginn beträgt der Mindestlohn EUR 13,90 je Stunde. Auch bei den Auszubildenden steigt die Mindestvergütung auf jeweils EUR 724 im ersten, EUR 854 im zweiten und EUR 977 im dritten Lehrjahr. 14 Euro monatlich. Natürlich müssen bei den Mindestbeträgen immer individuelle Verträge und Tarifverträge beachtet werden, die zum Teil erheblich davon abweichen.

An der Erhöhung des Mindestlohns „hängt“ auch die Vergütung der sog. Minijobber. Die Monatsverdienstgrenze steigt hier auf EUR 603.

Der Grundfreibetrag für die Berechnung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) steigt 2026 auf EUR 12.348. Bis zu dieser Grenze bleibt das zu versteuernde Einkommen steuerfrei.

Auch das Kindergeld wurde erhöht und beträgt nunmehr EUR 259 monatlich. Der Kinderfreibetrag erhöht sich auf EUR 9.756. 

Neu ist die sogenannte Aktivrente! Hier können beschäftige im Rentenalter monatlich bis zur EUR 2.000 steuerfrei (!) hinzuzuverdienen. Leider werden zunächst Selbstständige, Freelancer, Minijobber sowie Beamte aus der Regelung ausgenommen.

Die Entfernungspauschale (Pendler) beträgt seit 2026 EUR 0,38 und das schon ab dem ersten Kilometer. Die beiden früheren Beträge wurden damit abgelöst.

Mitglieder von Gewerkschaften setzen künftig den gezahlten Beitrag zusätzlich zu anderen bestehenden Pauschbeträgen und Werbungskosten vom zu versteuernden Einkommen ab.

Die Kosten für das Deutschlandticket steigen ab Januar auf EUR 63.

In der Gastronomie wurde der ermäßigte Steuersatz von 7% wieder eingeführt. Der Anteil an Speisen, keine Getränke, wird damit ermäßigt besteuert.

In der gesetzlichen Rentenversicherung steigt (wieder einmal) die Beitragsbemessungsgrenze auf nun EUR 8.450. In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung steigt diese auf EUR 5.812,50 im Monat.

Auch die Ehrenamtsarbeit soll sich mehr lohnen. Die Freigrenze für steuerpflichtige Geschäfte steigt auf EUR 50.000. Der Übungsleiterfreibetrag wird auf EUR 3.300 angehoben, die Ehrenamtspauschale wiederum auf EUR 960. Die Freigrenze für die zeitnahe Mittelverwendung steigt auf EUR 100.000. Die Einnahmen unter EUR 50.000 Euro brauchen keine sog. Sphärenzuordnung mehr. Der E-Sport gilt künftig als gemeinnützig.

Der maximale Steuerbetrag für Parteispenden wird verdoppelt.