Grundrentenzuschlag und die Steuererklärung? Ja, das passt zusammen!
Der Grundrentenzuschlag bessert kleine Renten auf. Auf die Art der Rente kommt es nicht an.
Wer 33 Jahre und länger an Grundrentenzeiten erworben hat und während des Berufslebens ein Durchschnittseinkommen von 30 bis 80 Prozent des allgemeinen Durchschnittsverdiensts erzielt hat, dessen Anspruch wird geprüft.
Wie hoch der Zuschlag ausfällt, hängt von der Höhe des zu versteuernden Einkommens ab! Da die Prüfung und Auszahlung automatisiert erfolgen, ist ein Antrag nicht notwendig. Hier kommt aber die Abgabe einer freiwilligen Steuererklärung ins Spiel. Dies hilft den Anspruch zu begründen und später auch ggf. zu erhöhen.
Der Grund ist einfach: Die Deutsche Rentenversicherung Bund errechnet in Zusammenarbeit mit Finanzbehörden jedes Jahr erneut, wie viel Grundrente Anspruchsberechtigten zusteht. Kennt das Finanzamt jedoch mangels Abgabe die Daten aus der Erklärung nicht, wird die Bemessungsgrundlage aus den Daten über die Renten- und Versorgungsbezüge, die sie selbst auszahlt und bringt lediglich den steuerfreien Rentenanteil, allgemeine Freibeträge sowie die geltende Werbungskosten- und Sonderausgabenpauschale in Abzug.
Das kann nicht selten von Nachteil sein! Denn Krankheitskosten, andere außergewöhnliche Belastungen sowie Ausgaben für Handwerker, Spenden oder Kirchensteuer können das zu versteuernde Einkommen weiter senken. Der Anspruch auf den Grundrentenzuschlag wird damit entweder erhöht oder sogar erst ausgelöst!