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Gutscheine als Umsatzsteuerfalle? Nicht mit uns!

Mit einem Gutschein werden Leistungen in Anspruch genommen und Waren eingekauft, die in der Regel der Umsatzsteuer unterliegen. Wann diese entsteht und wer sie zahlt regelt nunmehr klar die sogenannte Gutschein-Richtlinie der EU.

Die Richtlinie gliedert Gutscheine in zwei Kategorien: Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheine, wobei es sich dabei nur um gekaufte Gutscheine (Geschenkgutscheine) nicht jedoch Preisnachlässe, wie Rabattmarken oder ähnliches handelt. In Deutschland gilt die Richtlinie seit dem 1. Januar 2019.

Die Behandlung: Einzweck-Gutscheine – hier wird bei der Ausstellung des Gutscheins der Ort der Lieferung oder Leistung und die Umsatzsteuer (19 % oder 7 %) bestimmt. Darunter fällt z.B. ein Gutschein eines Restaurants für ein Mittagsmenü oder Kinogutschein für den Erwerb von (nur) Eintrittskarten. Die umsatzsteuerpflichtige Leistung wird bei der Ausgabe des Gutscheines ausgeführt. Die spätere Einlösung bleibt ohne steuerliche Folgen.

Die Behandlung: Mehrzweck-Gutscheine – hier bezeichnet der Schenker die Leistung nicht konkret, die Umsatzsteuer wird nicht ausgewiesen. Darunter fällt auch ein Kinogutschein, der aber sowohl für eine Filmvorführung als auch für Speisen und Getränke eingelöst werden kann. Auch ein Einkaufsgutschein im Supermarkt, für das gesamte Warensortiment. Der Mehrzweckgutschein kann als Zahlungsmittel verstanden werden, erst bei seiner Einlösung (Zahlung) wird die Umsatzsteuer ausgelöst.