Gym und Co – ist ein Abzug von Mitgliedsbeiträgen für ein Fitnessstudio als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig?
Immer wieder taucht die Frage auf, ob „gesundheitliche“ Maßnahmen wie die Nutzung eines Fitnessstudios im Rahmen der Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind.
Hierzu hat kürzlich (November 2024) der Bundesfinanzhof entschiedenen. Eine Patientin begehrte den Abzug der Kosten für ein Funktionstraining (Wassergymnastik), welches ihr ärztlich verordnet wurde.
Sie trainierte bei einem Reha-Verein, der die Kurse in einem Fitnessstudio abhielt. Hierzu musste die Mitgliedschaft (auch) in dem Fitnessstudio abgeschlossen werden, deren Kosten das Finanzamt nicht zum Abzug zugelassen hat.
Da es den Kosten an Zwangsläufigkeit fehlte (Notwendigkeit der Ausgabe), versagte auch der BFH den Abzug ebenfalls. Die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio ermöglicht eine allgemeine Besserung und Aufrechterhaltung des Gesundheitszustandes. Auch stehen den Mitgliedern die Nutzung der Sauna und des Schwimmbads für (andere nicht verordnete) Aqua-Fitnesskurse und anderen sportlichen Möglichkeiten zur Verfügung, unabhängig davon, ob diese genutzt werden oder nicht.