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Hardware und –Software – Nutzungsdauer – Dauerthema

Wie schnell der Fortschritt voranschreitet führen uns ChatGPT und Andere täglich vor Augen. Die gewöhnliche Nutzungsdauer der dafür genutzten Computer-Hardware und Software muss sich hieran anpassen. Und das tut sie.

Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main hat hierfür die steuerlichen Grundsätze abgestimmt und neu festgelegt. Im Einkommensteuergesetz (§ 7 EStG) ist verankert, dass für Computer-Hardware und die dazugehörige Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr angenommen werden kann. Diese Wirtschaftsgüter fallen weiterhin unter § 7 Abs. 1 EStG. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die Verwendung einer kürzeren betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer keine spezielle Form der Abschreibung, keine neue Abschreibungsmethode und keine Sofortabschreibung darstellt. Die Anwendung einer verkürzten Nutzungsdauer ist auch kein Bilanzierungs-Wahlrecht.

Grundsätzlich beginnt bei einer angenommenen Nutzungsdauer von einem Jahr die Abschreibung für ein Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung, also bei Fertigstellung. Außerdem müssen die Wirtschaftsgüter in das Bestandsverzeichnis gemäß R 5.4 EStR 2012 aufgenommen werden, wobei der Steuerpflichtige von dieser Annahme abweichen kann. Es besteht auch grundsätzlich die Möglichkeit, andere Abschreibungsmethoden anzuwenden.

Es wird akzeptiert, wenn die Abschreibung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe vorgenommen wird, auch wenn dies von § 7 Abs. 1 S. 4 EStG abweicht.