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Hinweise zum Jahresende

zwar befindet sich die deutsche Regierung derzeit in Bildung, Änderungen von gesetzlichen Regelungen – auch im Steuerrecht – kommen dennoch auf uns zu. Hier die Wichtigsten für Sie zusammengefasst:

 

Weihnachten

Bei Betriebsveranstaltungen z.B. bei einer Weihnachtsfeier, räumt der Gesetzgeber einen (Lohnsteuer-)Freibetrag von EUR 110 (je Veranstaltung) ein. Begleitpersonen der Teilnehmer sind in diese Grenze einzubeziehen. Der Freibetrag umfasst auch die Geschenke, wenn diese mit der Veranstaltung zusammenhängen. Andere Geschenke, die aus individuellen Anlässen erfolgen, umfasst diese Grenze nicht. Darüber hinaus gehende Aufwendungen unterliegen dann der Lohnsteuer und Sozialversicherung. Eine solche Freistellung ist maximal zwei Mal im Jahr möglich.

Neue Grenzen für Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)

Ab 2018 wird die Grenze für die Sofortabschreibung der GWG von 410 EUR auf 800 EUR angehoben. Nicht mehr notwendig ist zudem die Dokumentation bei Anschaffungen vergleichbarer Güter bis EUR 250. Daher sollte überlegt werden, Anschaffungen von GWG ggf. in das Jahr 2018 zu verschieben.

Kassennachschau

Ab 2018 darf Ihr Finanzamt die Ordnungsmäßigkeit Ihrer Kassenaufzeichnungen spontan prüfen. Hierzu hat der Gesetzgeber eine sog. Kassen-Nachschau erschaffen. Diese kann ohne vorherige Ankündigung und sogar anonym erfolgen (dazu wird der Steuerprüfer als Tester einkaufen oder Leistungen beziehen). Hier kontrolliert das Finanzamt die eingesetzten Kassensysteme oder offene Ladenkassen. Spätestens ab Januar sollten daher alle Unterlagen zum Kassensystem im Unternehmen sofort greifbar sein.

Verfahrensdokumentation

Wie schon durch uns in der Vergangenheit informiert: sind Sie als Unternehmer dazu verpflichtet, eine Verfahrensdokumentation zu führen, aus der sämtliche Vorgänge zu Bearbeitung von Belegen und Unterlagen nachvollziehbar werden. Von Empfang, Erfassung, Digitalisierung, Verarbeitung und schließlich Aufbewahrung von Belegen. Diese Dokumentation wird auch im Zusammenhang mit der Kassen-Nachschau noch mehr in den Vordergrund rücken.

Geschenke

Nach wie vor können Geschenke durch den Schenker der Steuer unterzogen werden (30%), so dass das Geschenk für den Empfänger steuerfrei bleibt. Darüber hinaus zählen Geschenke zu nicht abziehbaren Betriebsausgaben, die übernommene Pauschalsteuer kann ebenfalls gewinnmindernd berücksichtigt werden.

Transparenzregister

Im Zuge des neuen Geldwäschegesetzes wird ein sog. elektronisches Transparenzregister eingeführt. Hier soll künftig eine Abfrage über die wirtschaftlichen Berechtigten des Unternehmens möglich sein, die nicht offenkundig, also hinter den Gesellschaftern stehen. Die Einsichtnahme soll dann ab 27.12.2017 möglich sein, nachdem seit Oktober die Meldungen abzugeben sind. Hier sollen primär die Behörden Einsicht nehmen können, ggf. auch Andere bei berechtigtem Interesse.

Private PKW Nutzung

Nutzt der Arbeitnehmer das ihm überlassene Fahrzeug auch für private Zwecke ist, wenn kein Fahrtenbuch vorliegt, die sog. 1%-Regelung für die Versteuerung der Überlassung anzuwenden. Wird arbeitsvertraglich eine Zuzahlung des Arbeitnehmers vereinbart, so mindert sich der errechnete Steuervorteil entsprechend. Gleiches gilt auch seit diesem Jahr für durch Arbeitnehmer getragene laufende Kosten (Benzin, Wäsche usw.).

 

Arbeitszimmer

Auch Arbeitnehmer dürfen die Kosten der Arbeitszimmer steuerlich geltend machen, wenn ihnen für eine bestimmte Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (max. EUR 1.250 je Jahr). Bei Nutzung des Zimmers durch mehrere Personen (Wohngemeinschaft, Ehe, Partnerschaft) wird der Betrag personenbezogen gewährt und darf von jedem in Anspruch genommen werden.

Haben Sie Fragen zu den oder auch anderen Themen – wir beraten Sie gern!