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Homeoffice – Wer übernimmt die Kosten und mit welchen Folgen?

Die Arbeit im Homeoffice bringt viele Vorteile mit sich. Den Arbeitnehmern entstehen dadurch jedoch Kosten, deren Begleichung zu regeln ist. Was bedeutet es jedoch steuerlich?

Das Arbeiten im Homeoffice ist bequem, man spart die Fahrtzeiten und die Fahrtkosten. Es entstehen jedoch höhere kosten für Strom, Heizung und Wasser. Auch Bürobedarf und Einrichtung müssen vorhanden sein.

Unabhängig von den Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber ist es ratsam, hier im Falle von Kostenerstattungen und Übernahme die steuerliche Seite zu beleuchten.

Gutes zuerst! Bei kostenfreier Überlassung von Arbeitsmittel (Laptop, Ordner, Locher, Bürostuhl), liegt kein Arbeitslohn vor, da hier davon auszugehen ist, dass keine Privatnutzung vorliegt (vorliegen kann). Aber: diese Gegenstände müssen im Eigentum des Arbeitgebers verbleiben und eine private Nutzung auch tatsächlich ausgeschlossen sein.

Kosten für Telefon/Fax können auch ohne Einzelnachweis steuerfrei erstattet werden, soweit eine berufliche Veranlassung gegeben ist. Bei dauerhafter Homeoffice-Nutzung kann davon ausgegangen werden. Hier gilt der Höchstbetrag von EUR 20 oder 20 Prozent des Rechnungsbetrags als steuerunschädlich.

Barzuschüsse für Internetkosten können ebenfalls erstattet werden. Hier gilt die Steuerfreiheit zwar nicht, jedoch kann der Arbeitgeber die Pauschalbesteuerung der Kostenübernahme vornehmen.

Sonstige Kostenerstattungen oder Übernahme durch den Arbeitgeber sind steuerpflichtig! Und beitragspflichtig in der Sozialversicherung zugleich.

Diese Aufwendungen können jedoch im Rahmen der eigenen Steuererklärung durch die Arbeitnehmer geltend gemacht werden!