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Inflationsausgleichsprämie – Das Wichtigste kurz zusammengefasst

Am 25.10.2022 wurde die sog. Inflationsausgleichsprämie im Bundesgesetzblatt verkündet. Mit den Worten: „Der Bund ist bereit, bei zusätzlichen Zahlungen der Unternehmen an ihre Beschäftigten einen Betrag von bis zu 3.000 Euro von der Steuer und den Sozialversicherungsabgaben zu befreien“

Bis Ende 2024 sollen Zahlungen der Arbeitgeber bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei möglich sein. Der großzügige Zeitraum gibt den Arbeitgebern eine zeitliche Flexibilität, da die Finanzierung selbst aufgebracht werden muss!

Es handelt sich um einen steuerlichen „Freibetrag“, der auch in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden kann. Die Prämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Jeder Arbeitgeber kann die Steuer- und Abgabenfreiheit für solche zusätzlichen Zahlungen nutzen.

Es genügt, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Prämie deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht - zum Beispiel durch entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung.

Auch Minijobber, Werkstudenten und Auszubildende können mit dieser Prämie unterstützt werden.

Zudem wird die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung dahingehend ergänzt, dass die Inflationsausgleichsprämie bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen angerechnet wird.

Lassen Sie sich beraten!