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Inflationsausgleichsprämie - steuerfreier Zuschuss zum Lebensunterhalt

Den Arbeitgebern wird die Möglichkeiten eingeräumt, ihren Beschäftigten einen Betrag bis zu 3.000 Euro steuer- und abgabenfrei zu zahlen (Inflationsausgleichsprämie).

Diese Prämie ist Teil des dritten Entlastungspakets der Bundesregierung. Der Begünstigungszeitraum ist zeitlich befristet – vom Inkrafttreten des Gesetzes bis zum 31. Dezember 2024. Der großzügige Zeitraum von mehr als zwei Jahren, soll den Arbeitgebern eine Art finanzielle Flexibilität einräumen.

Die Zahlung kann auch in mehreren Teilbeträgen in dem genannten Zeitraum erfolgen. Sie muss „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ gewährt also nicht anstatt Gehalt gezahlt werden.

Um die Vorteile nicht gleich „zu vernichten“ wird ferner die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung ergänzt, sodass die Inflationsausgleichsprämie bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen angerechnet wird.