Jahressteuergesetz 2020 – das ist geplant!
Der Gesetzentwurf für das Steuergesetz 2020 greift den aktuellen Bedarf auf der sich aus den Änderungen der Rechtsprechung wie auch den Besonderheiten der Corona-Krise ergab.
Wir greifen hier nur die wichtigsten Themen auf, die einen breiten Wirkungsgrad zeigen werden. Positive Änderungen gibt es beim sog. Investitionsabzugsbetrag. Dieser ermöglicht die Vorverlagerung von Abschreibungen in ein Jahr vor Anschaffung eines Gegenstandes, so dass den Unternehmen mehr Mittel zur Finanzierung der geplanten Investition verbleiben. Mit der Sonderabschreibung im Anschaffungsjahr, werden weitere Abschreibungspotentiale geschaffen.
Bislang musste das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung und Folgejahr nahezu ausschließlich betrieblich genutzt werden (zu mindestens 90 %). Künftig soll diese Grenze auf 50 % der betrieblichen Nutzung fallen. Dabei wird die Nutzung zeitraum- und nicht (mehr) wirtschaftsjahrbezogen zu prüfen sein.
Ferner sollen die „Vorwegabschreibungen“ künftig 50 % der Anschaffungskosten (früher 40%) betragen und für Unternehmen bis zu einer Gewinngrenze von 125.000 EUR zu gewähren sein. Das erste Jahr der Bildung soll 2020 sein.
Klarstellungen bei steuerfreien Arbeitnehmerbezügen: mit neuen gesetzlichen Regelungen soll klargestellt werden, dass nur sog. echte Zusatzleistungen des Arbeitgebers steuerbegünstigt sind; also zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn.
Dies ist künftig nur dann der Fall, wenn die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet wird, der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten dieser Zusatzleistung Leistung herabgesetzt wird, die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Gehaltserhöhung angerechnet wird und bei einem Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht (automatisch) erhöht wird.
Die sog. Verbilligte Überlassung von Wohnraum erlaubt in Vermietungszwecken nur dann einen vollständigen Abzug der Kosten, wenn die Miete mindestens 66% der sog. üblichen Miete beträgt, in anderen Fällen, werden Teile der Kosten entsprechend vom Abzug ausgeschlossen. Diese Grenze soll erfreulicherweise auf 50 % herabgesetzt werden.
Durch eine Vorschrift im Umsatzsteuergesetz soll klargestellt werden, dass die Berichtigung einer Rechnung kein rückwirkendes Ereignis ist. Daher deren Änderungen nur in aktuellen Veranlagungen Berücksichtigung finden sollen. Diese Vorschrift soll ab dem Tag nach der Verkündung Anwendung finden.