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Kaufen oder warten

die GWG Grenze steigt

Das Gesetz definiert geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) als solche, die sich im Anlagevermögen befinden, abnutzbar und beweglich sowie einer selbstständigen Nutzung fähig sind.

Seit 1965 galt hierfür eine Nettogrenze von EUR 410, damals DEM 800. Für alle Anschaffungen in den Wirtschaftsjahren die nach dem 31. Dezember 2017 enden, erhöht sich diese Grenze auf EUR 800! Hintergrund: Aufwendungen für langlebige Wirtschaftsgüter werden grundsätzlich abgeschrieben. Die Ausgabe wird entsprechend der (vorbestimmten) Nutzungsdauer auf mehrere Jahre verteilt und danach anteilig steuermindernd berücksichtigt. Beträgt der Anschaffungspreis ohne Umsatzsteuer (dann) nicht mehr als EUR 800, wird dieser in voller Höhe den Betriebsausgaben oder Werbungkosten zugerechnet.

Die Anhebung der Wertgrenze bringt positive Liquiditätseffekte mit sich, da der Aufwand sofort die Steuerbemessungsgrundlage reduziert.

Prüfen Sie daher, ob bestimmte Anschaffungen noch warten können. Gerne stehen wir Ihnen bei dieser Entscheidung unterstützend zur Seite.