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Kinderbetreuungskosten und Ferien

Ferien – schön, aber auch herausfordernd! Können Familien die Betreuung steuerlich geltend machen?

Grundsätzlich können aktuell 80% der Kosten (maximal EUR 4.800 je Kind und Jahr) in der Veranlagung der Eltern als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Voraussetzung des Abzugs ist eine Rechnung und Überweisung. Das Kind darf das 14. Lebensjahr nicht vollendet haben.

Kinderbetreuungskosten gehören in der Steuererklärung zu den Sonderausgaben. Sie sind in dem Jahr absetzbar, in dem sie tatsächlich angefallen und bezahlt wurden. Voraussetzung für den Steuerabzug sind eine Rechnung und eine bargeldlose Zahlung, zum Beispiel per Überweisung.
 

Was gehört zu der Gruppe der abziehbaren Kosten?

  • Die Unterbringung von Kindern in Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorten, Kinderheimen und Kinderkrippen sowie bei Tagesmüttern, Wochenmüttern und in Ganztagespflegestellen

  • Der Besuch einer Vorschulklasse, da der eigentliche Unterricht erst mit dem Eintritt in die Grundschule beginnt

  • Die Beschäftigung von Babysittern, Kinderpflegern, Erziehern/Erzieherinnen, Au-pairs und Haushaltshilfen, soweit diese auch das Kind betreuen

  • Die Beaufsichtigung des Kindes bei der Erledigung seiner schulischen Hausaufgaben.


Keine Kinderbetreuung und damit nicht bei der Steuer abziehbar sind

  • Aufwendungen für jede Art von Unterricht (z.B. Schulgeld) einschließlich Nachhilfeunterricht

  • Aufwendungen für die Verpflegung des Kindes

  • Kosten für eine Klassenfahrten oder ähnliche Unternehmungen

  • Kursgebühren für Kurse zur Erlernung besonderer Fähigkeiten (Musik, Computer, usw.)

  • Aufwendungen für Sport und andere Freizeitbetätigungen, z.B. Mitgliedsbeitrag für einen Sportverein oder Reitstunden.