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Kinderbetreuungskosten – wer hat den Anspruch auf steuerliche Berücksichtigung?

Die Kosten für Kindergaren, Tagesmutter, Babysitter oder Hort sind im Rahmen steuerlicher Normen zum Teil bei der Veranlagung zur Einkommensteuer zu berücksichtigen. Welche Voraussetzungen hierfür erfüllt werden müssen, lesen Sie hier: 

Die als sogenannte Sonderausgaben entstandenen Kosten für die Betreuung von Kindern sind dann berücksichtigungsfähig, wenn das Kind nicht älter als 14 Jahre ist und im Haushalt der Person lebt, die die Vergünstigung beanspruchen möchte. Die Zahlungen an die Betreuer müssen unbar nach Vorlage einer Rechnung/Abrechnung erfolgen.

Der Abzug ist auf 80% der Kosten und maximal EUR 4.800 pro Jahr begrenzt.

Nur der Elternteil, bei dem das Kind wohnt und gemeldet ist, darf die Kinderbetreuungskosten in Abzug bringen. Auch dann, wenn sich der andere Partner/Kindeselternteil an den Kosten beteiligt, jedoch nicht mit dem Kind und dem anderen Elternteil unter einem Dach wohnt, ist die Berücksichtigung bei ihm ausgeschlossen.

Die Regelung hält auch der BFH für zulässig und verfassungsgemäß. Auch dann, wenn in bestimmten Fällen die Kosten ohne Auswirkung bleiben. Hiergegen kann nur individuell (Klage) vorgegangen werden.